RS Vwgh 2013/7/22 2012/08/0058

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Veröffentlicht am 22.07.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AVG §37;

Rechtssatz

Die Behörde hat, sofern über den Verlauf eines Vorstellungsgesprächs widersprechende Aussagen der arbeitslosen Person und des potentiellen Dienstgebers bzw. dessen Mitarbeiter vorliegen, die entsprechenden Personen niederschriftlich als Zeugen einzuvernehmen (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl 2008/08/0010).Die Behörde hat, sofern über den Verlauf eines Vorstellungsgesprächs widersprechende Aussagen der arbeitslosen Person und des potentiellen Dienstgebers bzw. dessen Mitarbeiter vorliegen, die entsprechenden Personen niederschriftlich als Zeugen einzuvernehmen vergleiche unter vielen das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl 2008/08/0010).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012080058.X05

Im RIS seit

30.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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