Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Behörde hat, sofern über den Verlauf eines Vorstellungsgesprächs widersprechende Aussagen der arbeitslosen Person und des potentiellen Dienstgebers bzw. dessen Mitarbeiter vorliegen, die entsprechenden Personen niederschriftlich als Zeugen einzuvernehmen (vgl unter vielen das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl 2008/08/0010).Die Behörde hat, sofern über den Verlauf eines Vorstellungsgesprächs widersprechende Aussagen der arbeitslosen Person und des potentiellen Dienstgebers bzw. dessen Mitarbeiter vorliegen, die entsprechenden Personen niederschriftlich als Zeugen einzuvernehmen vergleiche unter vielen das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl 2008/08/0010).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012080058.X05Im RIS seit
30.08.2013Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017