RS Vwgh 2013/7/23 2013/05/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §135 Abs3;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0150 E 20. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Es handelt sich sowohl bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 Wr BauO als auch bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 2 Wr BauO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2000, Zl. 96/05/0007, und vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0110).Es handelt sich sowohl bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO als auch bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG (siehe beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 2000, Zl. 96/05/0007, und vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0110).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Allgemein Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050037.X06

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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