RS Vwgh 2013/7/23 2013/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2013
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §15 Abs1 Z3;
BauO Wr §58;

Rechtssatz

Es ist keine Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Z 3 Wr BauO zu erblicken, insofern beim Vorliegen eines Rückstellungsanspruches in natura gemäß § 58 Wr BauO, der nur im Zusammenhang mit einem Abteilungsansuchen geltend gemacht werden kann, dieser zunächst festgestellt werden kann und sodann über die Abteilung zu entscheiden ist, wobei der Feststellungsbescheid über das Vorliegen des Rückstellungsanspruches in natura die gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 Wr BauO erforderliche Zustimmung ersetzt.Es ist keine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Wr BauO zu erblicken, insofern beim Vorliegen eines Rückstellungsanspruches in natura gemäß Paragraph 58, Wr BauO, der nur im Zusammenhang mit einem Abteilungsansuchen geltend gemacht werden kann, dieser zunächst festgestellt werden kann und sodann über die Abteilung zu entscheiden ist, wobei der Feststellungsbescheid über das Vorliegen des Rückstellungsanspruches in natura die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Wr BauO erforderliche Zustimmung ersetzt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050013.X05

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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