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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist keine Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 1 Z 3 Wr BauO zu erblicken, insofern beim Vorliegen eines Rückstellungsanspruches in natura gemäß § 58 Wr BauO, der nur im Zusammenhang mit einem Abteilungsansuchen geltend gemacht werden kann, dieser zunächst festgestellt werden kann und sodann über die Abteilung zu entscheiden ist, wobei der Feststellungsbescheid über das Vorliegen des Rückstellungsanspruches in natura die gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 Wr BauO erforderliche Zustimmung ersetzt.Es ist keine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Wr BauO zu erblicken, insofern beim Vorliegen eines Rückstellungsanspruches in natura gemäß Paragraph 58, Wr BauO, der nur im Zusammenhang mit einem Abteilungsansuchen geltend gemacht werden kann, dieser zunächst festgestellt werden kann und sodann über die Abteilung zu entscheiden ist, wobei der Feststellungsbescheid über das Vorliegen des Rückstellungsanspruches in natura die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, Wr BauO erforderliche Zustimmung ersetzt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050013.X05Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016