TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 91/12/0245

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs3;
DPL NÖ 1972 §26 Abs3;
DPL NÖ 1972 §26;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Mag. N in L, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 1991, Zl. I/Pa-140.2985/120, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberregierungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Vom 13. Juni 1989 bis zum 10. April 1991 versah er als Stellvertreter des Bezirkshauptmannes in X seinen Dienst. Am 8. April 1991 wurde ihm ein mit 3. April 1991 datiertes, im Auftrag der belangten Behörde gezeichnetes Schreiben zugestellt, daß die Gegenstandsbezeichnung "Versetzung" trägt und nachstehenden Wortlaut aufweist:

"Unter Enthebung von Ihrer bisherigen Dienstverwendung werden Sie zum Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung nnnn/1 versetzt und aufgefordert, sich umgehend beim Herrn Leiter dieser Abteilung in xxx, zum Dienstantritt, zu melden."

Am 3. Juni 1991 stellte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen Antrag mit folgendem Wortlaut:

"Unter Bezugnahme auf die dortige Versetzung vom 3. April 1991, I/Pa-140.2985/118, ergeht der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung.

Die Versetzung war nicht im Interesse des Dienstes notwendig und bedeutet insbesondere berufliche, private und persönliche Schlechterstellung, worauf wiederholt hingewiesen wurde."

Am 7. Juni 1991 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag an die belangte Behörde, in der vorliegenden Sache einen Feststellungsbescheid über die Gesetzmäßigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit der dienstrechtlichen Maßnahme der Versetzung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zu erlassen. Über Ersuchen der belangten Behörde präzisierte er diesen Antrag am 8. Juli 1991 wie folgt:

"Unter Hinweis auf die dortige Aufforderung vom 1. Juli 1991, Zl. I-Pa-140.2985/120, ergeht unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 3 DPL das Ersuchen um Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Gesetzmäßigkeit der von d.a. erlassenen Weisung der dienstrechtlichen Maßnahme der Versetzung.

In sämtlichen Vorgesprächen wurde darauf hingewiesen, daß objektiv keine Notwendigkeit zur Versetzung bestand."

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem festgestellt wurde, daß die Befolgung der Weisung vom 3. April 1991 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre. Zu dessen Begründung wurde nach Darstellung des bisherigen sachbezogenen Verfahrensganges sowie der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, es sei durch den Gesetzgeber eindeutig klargestellt worden, daß die Befolgung einer Versetzungsverfügung zu den Dienstpflichten eines Beamten gehöre. Daß der Beschwerdeführer auf einen Dienstposten versetzt worden sei, dessen Anforderungsprofil nicht seiner Ausbildung als Beamter des rechtskundigen Dienstes entspreche, sei von ihm nicht behauptet worden und entspreche auch nicht den Tatsachen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Versetzung einen innerdienstlichen Akt dar - einen Dienstauftrag - nicht jedoch einen Bescheid. Es sei gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG zu prüfen gewesen, ob die gegenständliche Weisung vom Beschwerdeführer abzulehnen gewesen wäre: Die Weisung sei von der Niederösterreichischen Landesregierung als Dienstbehörde erlassen worden und die Befolgung verstoße nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften, sodaß sie zu beachten gewesen sei. Der Versuch, den Antrag (auf Erlassung eines Feststellungsbescheides) damit zu begründen, daß mit der Versetzung Schlechterstellungen (z.B. für den Beruf und für die Familie) verbunden seien, ziele offenbar darauf hin, die Rechtmäßigkeit der Weisung nach § 26 Abs. 3 erster Satz Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 (DPL 1972) zu messen. Bezogen auf die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte von Beamten im Zusammenhang mit der Befolgung von Weisungen sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur zu prüfen, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten zähle, nicht aber, inwieweit eine Weisung im Einklang mit dem ihr übergeordneten Recht stehe. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der dem Beamten erteilten Weisung wäre nur dann von Bedeutung, wenn dadurch die Befolgung der Weisung nicht mehr zu den Dienstpflichten des Beamten gehört hätte.

Die übergeordnete Rechtsnorm der gegenständlichen Versetzung bilde der zitierte § 26 DPL, der die Dienstbehörde bei ihrer Entscheidung nur insoweit binde, als ein dienstliches Interesse vorliegen müsse, das jedoch mangels eines subjektiven Rechtes nicht der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliege. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe das dienstliche Interesse gar nicht bestritten, sondern nur allgemein von unsachlichen Gründen und von Schlechterstellungen gesprochen. Das Dienstrecht des Landes Niederösterreich kenne keine Norm, die an die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände Rechtsfolgen knüpfe, sodaß abgesehen von der dargestellten Unbeachtlichkeit der übergeordneten Rechtsnormen auch aus diesem Grunde die Begründung des Beschwerdeführers ins Leere gehe und ein Ermittlungsverfahren unterbleiben hätte können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, Zl. B 946/91-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In seiner über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und bezeichnet das durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verletzte subjektive Recht als das Recht

"auf Durchführung eines ordentlichen und mangelfreien Verfahrens, auf bescheidmäßige Erledigung einer meine subjektiven Rechte berührenden Versetzung, darauf, daß bei Versetzungen nur dienstliche Gründe im Sinne des § 26 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL) herangezogen werden und Privatmeinungen unberücksichtigt bleiben, sowie darauf, daß bei Versetzungen und diesen zugrundeliegenden Dienstbeschreibungen ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen und Verfahrensvorschriften eingehalten werden, wie insbesondere die Gewährung des Parteiengehörs."

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß der angefochtene Bescheid ausschließlich die Feststellung enthält, daß die Befolgung der mit Verfügung der Dienstbehörde vom 3. April 1991 erfolgten Versetzung des Beschwerdeführers zu seinen Dienstpflichten als Beamter gehört.

Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen zwei Aspekte geltend, nämlich die Rechtswidrigkeit der Versetzung und die Nichterledigung seiner Anträge durch den Spruch des angefochtenen Bescheides.

Gemäß § 26 Abs. 2 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL) LGBl. für das Land Niederösterreich 2200, ist der Beamte verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten. Nach Abs. 3 leg. cit. kann der Beamte wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig auch als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden.

Nach Abs. 4 leg. cit. dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten durch eine Maßnahme gemäß Abs. 2 oder 3, gemäß § 10 oder gemäß § 18 Abs. 4 nicht verschlechtert werden, sodaß ruhegenußfähige Nebengebühren im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre in der Höhe als jährliche Ausgleichszulage weitergebühren, als die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Jahresgebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen; § 76 Abs. 6 gilt sinngemäß. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt hat oder an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrundegelegt wurden.

Im Hinblick auf die zitierten gesetzlichen Vorschriften ist dem Beschwerdeführer zunächst darin beizupflichten, daß es sich bei der in Beschwerde gezogenen Personalmaßnahme um eine Versetzung im Sinne der DPL 1972 handelt. Hingegen weist bereits die belangte Behörde in ihrer Aufforderung zur Antragsergänzung zutreffend darauf hin, daß nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes der Versetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle der Charakter eines innerdienstlichen Aktes (Dienstauftrages) beigemessen wird (vgl. Verfassungsgerichtshofsbeschluß vom 9. Juni 1971, Slg. 6.450 und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1973, Zl. 1878/72 zur jeweils inhaltsgleichen Vorschrift des § 29 Abs. 3 erster Satz DPL 1966 LGBl. für das Land Niederösterreich Nr. 200/1966). Es besteht daher für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlaß, in der vorliegenden Beschwerdesache die erfolgte Versetzung des Beschwerdeführers einer anderen rechtlichen Qualifikation zu unterziehen.

Entsprechend dem § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 werden den Beamten allgemeine Dienstpflichten übertragen, wobei aber eine die Art der Verwendung betreffende Einschränkung durch die Bezugnahme auf den "Dienstzweig" (vgl. die seinerzeitige Dienstzweigeordnung, Anlage zum GÜG) herbeigeführt wird. Da nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber einen Beamten, der außerhalb seines Dienstzweiges verwendet wird, nicht an Rechtsvorschriften, Sorgfalt, Fleiß etc. binden wollte, kommt der Bestimmung wohl auch der Charakter einer Verwendungsbeschränkung bzw. Verwendungsgarantie für Beamte zu. Aus Abs. 1 folgt daher, daß beispielsweise ein im "rechtskundigen Dienst" tätiger Bediensteter nur wieder in diesem Dienstzweig verwendet werden darf. Nicht geregelt ist aber in diesem Zusammenhang ein Laufbahn- bzw. Funktionsschutz.

Abs. 2 normiert ausdrücklich, daß es keinen Rechtsanspruch darauf gibt, nur bei einer bestimmten Dienststelle bzw. in bestimmten örtlichen Grenzen verwendet zu werden.

Sowohl Abs. 1 als auch Abs. 2 der genannten Bestimmung sind normativ, in der Aktivform auf den Beamten abgestellt. Im Gegensatz dazu ist der erste Satz des Abs. 3 als "Kann-Bestimmung" in der Passivform gehalten. Normadressat dieser Regelung ist die Dienstbehörde, deren solcherart erteilte Ermächtigung zu Personalmaßnahmen durch den Hinweis auf die Interessen des Dienstes beschränkt wird. Ein Recht des Beamten auf bescheidmäßige Darlegung der für eine mit Versetzungsweisung maßgebenden dienstlichen Interessen ist in Übereinstimmung mit der Judikatur nicht zu sehen.

Im vorliegenden Fall ist insbesondere zwischen der Problematik des Feststellungsbescheides im allgemeinen (Recht auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der durch Weisung verfügten Versetzung durch Bescheid) und dem Recht auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, zu unterscheiden. Auf das Verfahren zur Weisungserteilung findet das DVG keine Anwendung (§ 1 Abs. 4).

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid eine Feststellung nur in dem Sinne getroffen, daß die Befolgung der Weisung, bei einer anderen Dienststelle Dienst zu leisten, zu den Dienstpflichten gehört. Eine Deutung der Anträge des Beschwerdeführers in diesem Sinn und damit auch die getroffene Feststellung ist zulässig. Da nur diese Feststellung Verfahrensgegenstand ist, kann dahingestellt bleiben, ob mit dem angefochtenen Bescheid alle Anträge des Beschwerdeführers erfaßt sind.

Dem § 26 Abs. 3 NÖ-DPL kommt daher für den Beschwerdefall nur die Bedeutung zu, ob durch die Befolgung der Weisung an den Beschwerdeführer bei einer anderen Dienststelle Dienst zu versehen (Versetzung), der Aufgabenkreis des Beschwerdeführers überschritten worden ist. Dies ist aber im Hinblick auf § 26 Abs. 1 und - insbesondere - Abs. 2 NÖ-DPL eindeutig zu verneinen.

Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung ist daher rechtmäßig und der Beschwerdeführer dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120245.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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