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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Grundsätzlich kann die Zustimmung des Grundeigentümers (zur Grundabteilung) durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Dies kann hier allerdings nicht gelten, da der Rückstellungsanspruch gemäß § 58 Wr BauO öffentlich-rechtlicher Natur ist und über ihn nicht die ordentlichen Gerichte zu befinden haben. Die Frage, ob ein Rückstellungsanspruch besteht (und damit eine Verpflichtung zur Zustimmung zur entsprechenden Grundabteilung gegeben ist), kann aber, zumal kein anderes Verfahren zur Rückstellung als ein Abteilungsverfahren im Gesetz vorgesehen ist, Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, der damit ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.Grundsätzlich kann die Zustimmung des Grundeigentümers (zur Grundabteilung) durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Dies kann hier allerdings nicht gelten, da der Rückstellungsanspruch gemäß Paragraph 58, Wr BauO öffentlich-rechtlicher Natur ist und über ihn nicht die ordentlichen Gerichte zu befinden haben. Die Frage, ob ein Rückstellungsanspruch besteht (und damit eine Verpflichtung zur Zustimmung zur entsprechenden Grundabteilung gegeben ist), kann aber, zumal kein anderes Verfahren zur Rückstellung als ein Abteilungsverfahren im Gesetz vorgesehen ist, Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, der damit ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050013.X04Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
24.06.2016