RS Vwgh 2013/7/23 2013/05/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2013
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §15 Abs1 Z3;
BauO Wr §58;

Rechtssatz

Grundsätzlich kann die Zustimmung des Grundeigentümers (zur Grundabteilung) durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Dies kann hier allerdings nicht gelten, da der Rückstellungsanspruch gemäß § 58 Wr BauO öffentlich-rechtlicher Natur ist und über ihn nicht die ordentlichen Gerichte zu befinden haben. Die Frage, ob ein Rückstellungsanspruch besteht (und damit eine Verpflichtung zur Zustimmung zur entsprechenden Grundabteilung gegeben ist), kann aber, zumal kein anderes Verfahren zur Rückstellung als ein Abteilungsverfahren im Gesetz vorgesehen ist, Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, der damit ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.Grundsätzlich kann die Zustimmung des Grundeigentümers (zur Grundabteilung) durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Dies kann hier allerdings nicht gelten, da der Rückstellungsanspruch gemäß Paragraph 58, Wr BauO öffentlich-rechtlicher Natur ist und über ihn nicht die ordentlichen Gerichte zu befinden haben. Die Frage, ob ein Rückstellungsanspruch besteht (und damit eine Verpflichtung zur Zustimmung zur entsprechenden Grundabteilung gegeben ist), kann aber, zumal kein anderes Verfahren zur Rückstellung als ein Abteilungsverfahren im Gesetz vorgesehen ist, Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, der damit ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050013.X04

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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