RS Vwgh 2013/7/23 2013/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Angesichts der vorhandenen Baubewilligung aus 1912 besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach die Archive für das in Rede stehende Grundstück als vollständig angesehen werden können, nicht zutreffend wären. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind aber keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten (Hinweis E vom 25. September 1990, 90/05/0072). Die Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass kein vermuteter Konsens besteht, bildet doch die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen einen solchen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050012.X04

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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