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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Angesichts der vorhandenen Baubewilligung aus 1912 besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach die Archive für das in Rede stehende Grundstück als vollständig angesehen werden können, nicht zutreffend wären. Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind aber keine weiteren behördlichen Ermittlungen in dieser Hinsicht vonnöten (Hinweis E vom 25. September 1990, 90/05/0072). Die Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass kein vermuteter Konsens besteht, bildet doch die Vollständigkeit der Archive ein wesentliches Argument gegen einen solchen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050012.X04Im RIS seit
05.09.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013