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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0046 B 26. April 2002 RS 2Stammrechtssatz
Soweit die Nachbarinnen in der Beschwerde auch auf den Inhalt der Einwendungen, die sie in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsverfahren erhoben haben, sowie auf den Inhalt ihrer Berufungen verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein solcher Verweis nicht zulässig ist und dies das erforderliche Dartun der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0221). Die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z. 4 und 5 VwGG lassen es nämlich nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen (Hinweis E 26.5.1995, 95/17/0144, m.w.N., oder auch E 12.10.1995, 95/06/0103, zum Slbg BauPolG 1973).Soweit die Nachbarinnen in der Beschwerde auch auf den Inhalt der Einwendungen, die sie in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsverfahren erhoben haben, sowie auf den Inhalt ihrer Berufungen verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein solcher Verweis nicht zulässig ist und dies das erforderliche Dartun der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0221). Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 VwGG lassen es nämlich nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen (Hinweis E 26.5.1995, 95/17/0144, m.w.N., oder auch E 12.10.1995, 95/06/0103, zum Slbg BauPolG 1973).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050191.X01Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
15.09.2015