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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid wurde in der mündlichen Verhandlung verkündet. Durch diese mündliche Verkündung wurde der angefochtene Bescheid noch innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG rechtswirksam erlassen und Verjährung ist insofern nicht eingetreten (Hinweis E vom 22. Mai 2012, 2010/04/0150, mwN). Angesichts der ordnungsgemäßen Ladung der Beschwerdeführerin ändert sich daran auch dadurch nichts, dass sie nach der Ladung einen Verhandlungsverzicht abgegeben und an der Verhandlung nicht teilgenommen hat.Der angefochtene Bescheid wurde in der mündlichen Verhandlung verkündet. Durch diese mündliche Verkündung wurde der angefochtene Bescheid noch innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG rechtswirksam erlassen und Verjährung ist insofern nicht eingetreten (Hinweis E vom 22. Mai 2012, 2010/04/0150, mwN). Angesichts der ordnungsgemäßen Ladung der Beschwerdeführerin ändert sich daran auch dadurch nichts, dass sie nach der Ladung einen Verhandlungsverzicht abgegeben und an der Verhandlung nicht teilgenommen hat.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050181.X01Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013