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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Mit dem Vorbringen, dass durch die Veränderung der Höhenlage des Geländes der dadurch eintretende Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil seines Grundstückes beeinflusst werde, macht der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 6 Abs. 2 NÖ BauO geltend (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0047).Mit dem Vorbringen, dass durch die Veränderung der Höhenlage des Geländes der dadurch eintretende Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil seines Grundstückes beeinflusst werde, macht der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO geltend (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0047).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050194.X03Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013