RS Vwgh 2013/7/23 2011/05/0194

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Veröffentlicht am 23.07.2013
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, dass durch die Veränderung der Höhenlage des Geländes der dadurch eintretende Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil seines Grundstückes beeinflusst werde, macht der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des § 6 Abs. 2 NÖ BauO geltend (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0047).Mit dem Vorbringen, dass durch die Veränderung der Höhenlage des Geländes der dadurch eintretende Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil seines Grundstückes beeinflusst werde, macht der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO geltend (Hinweis E vom 20. April 2001, 99/05/0047).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050194.X03

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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