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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Eintritt einer Partei in die Rechtsposition der Rechtsvorgängerin als Konsensinhaberin während des Vorstellungsverfahrens begegnet keinen Bedenken (vgl. in diesem Zusammenhang § 9 NÖ BauO 1996; ferner etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, 445, wonach der Wechsel auch eines Bauwerbers für den Nachbarn nicht erheblich ist, weil ein solcher Wechsel keine Änderung des Sachverhaltes und der Rechtslage bedeutet).Der Eintritt einer Partei in die Rechtsposition der Rechtsvorgängerin als Konsensinhaberin während des Vorstellungsverfahrens begegnet keinen Bedenken vergleiche in diesem Zusammenhang Paragraph 9, NÖ BauO 1996; ferner etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, 445, wonach der Wechsel auch eines Bauwerbers für den Nachbarn nicht erheblich ist, weil ein solcher Wechsel keine Änderung des Sachverhaltes und der Rechtslage bedeutet).
Schlagworte
Baurecht Bauordnungen der Länder Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050194.X01Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013