RS Vwgh 2013/7/23 2011/05/0194

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Veröffentlicht am 23.07.2013
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Eintritt einer Partei in die Rechtsposition der Rechtsvorgängerin als Konsensinhaberin während des Vorstellungsverfahrens begegnet keinen Bedenken (vgl. in diesem Zusammenhang § 9 NÖ BauO 1996; ferner etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, 445, wonach der Wechsel auch eines Bauwerbers für den Nachbarn nicht erheblich ist, weil ein solcher Wechsel keine Änderung des Sachverhaltes und der Rechtslage bedeutet).Der Eintritt einer Partei in die Rechtsposition der Rechtsvorgängerin als Konsensinhaberin während des Vorstellungsverfahrens begegnet keinen Bedenken vergleiche in diesem Zusammenhang Paragraph 9, NÖ BauO 1996; ferner etwa Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, 445, wonach der Wechsel auch eines Bauwerbers für den Nachbarn nicht erheblich ist, weil ein solcher Wechsel keine Änderung des Sachverhaltes und der Rechtslage bedeutet).

Schlagworte

Baurecht Bauordnungen der Länder Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011050194.X01

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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