RS Vwgh 2013/7/23 2010/05/0230

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Veröffentlicht am 23.07.2013
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Index

L00204 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht

Norm

ADIG OÖ 1988 §1 Abs2
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1
B-VG Art20 Abs4
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Es kommt auch bei Begründungen (von Tätigkeiten der Behörde) darauf an, ob es sich bei der gewünschten Auskunft um eine (bereits bekannte) Information über die Tätigkeit der Behörde handelt, oder ob die Behörde erst aufgrund einer Anfrage verhalten wäre, eine Tätigkeit oder eine Unterlassung (nachträglich) zu begründen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 OÖ AuskunftspflichtG 1988 geht sogar noch darüber hinaus, indem unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen. Nur insofern können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens in diesem Rahmen Gegenstand von Wissenserklärungen sein.Es kommt auch bei Begründungen (von Tätigkeiten der Behörde) darauf an, ob es sich bei der gewünschten Auskunft um eine (bereits bekannte) Information über die Tätigkeit der Behörde handelt, oder ob die Behörde erst aufgrund einer Anfrage verhalten wäre, eine Tätigkeit oder eine Unterlassung (nachträglich) zu begründen. Der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, OÖ AuskunftspflichtG 1988 geht sogar noch darüber hinaus, indem unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen. Nur insofern können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens in diesem Rahmen Gegenstand von Wissenserklärungen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050230.X06

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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