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L00204 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung OberösterreichNorm
ADIG OÖ 1988 §1 Abs2Rechtssatz
Es kommt auch bei Begründungen (von Tätigkeiten der Behörde) darauf an, ob es sich bei der gewünschten Auskunft um eine (bereits bekannte) Information über die Tätigkeit der Behörde handelt, oder ob die Behörde erst aufgrund einer Anfrage verhalten wäre, eine Tätigkeit oder eine Unterlassung (nachträglich) zu begründen. Der Wortlaut des § 1 Abs. 2 OÖ AuskunftspflichtG 1988 geht sogar noch darüber hinaus, indem unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen. Nur insofern können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens in diesem Rahmen Gegenstand von Wissenserklärungen sein.Es kommt auch bei Begründungen (von Tätigkeiten der Behörde) darauf an, ob es sich bei der gewünschten Auskunft um eine (bereits bekannte) Information über die Tätigkeit der Behörde handelt, oder ob die Behörde erst aufgrund einer Anfrage verhalten wäre, eine Tätigkeit oder eine Unterlassung (nachträglich) zu begründen. Der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, OÖ AuskunftspflichtG 1988 geht sogar noch darüber hinaus, indem unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen ist, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen. Nur insofern können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens in diesem Rahmen Gegenstand von Wissenserklärungen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050230.X06Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023