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L00204 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung OberösterreichNorm
ADIG OÖ 1988 §1Rechtssatz
Anstelle der Umschreibung der Auskunft als Wissenserklärung verwendet das OÖ AuskunftspflichtG 1988 zwar die Definition "Mitteilung über Tatsachen", da der Begriff "Auskunft" nach den Auskunftspflichtgesetzen der Länder aber im Lichte des verfassungs- bzw. grundsatzgesetzlichen Begriffes auszulegen ist, ist auch nach dem OÖ AuskunftspflichtG 1988 die Auskunft als Wissenserklärung zu qualifizieren. Damit übereinstimmend führen die Erläuterungen zum OÖ AuskunftspflichtG 1988 aus: "Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen zu verstehen. So betrachtet sind insbesondere nur Ergebnisse eines abgeschlossenen Willensbildungsprozesses beim zuständigen Organ und damit Tatsachen Gegenstand einer Auskunft." (vgl. den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das OÖ AuskunftspflichtG 1988, Beilage 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, XXIII. Gesetzgebungsperiode, Teil II., zu § 1).Anstelle der Umschreibung der Auskunft als Wissenserklärung verwendet das OÖ AuskunftspflichtG 1988 zwar die Definition "Mitteilung über Tatsachen", da der Begriff "Auskunft" nach den Auskunftspflichtgesetzen der Länder aber im Lichte des verfassungs- bzw. grundsatzgesetzlichen Begriffes auszulegen ist, ist auch nach dem OÖ AuskunftspflichtG 1988 die Auskunft als Wissenserklärung zu qualifizieren. Damit übereinstimmend führen die Erläuterungen zum OÖ AuskunftspflichtG 1988 aus: "Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen zu verstehen. So betrachtet sind insbesondere nur Ergebnisse eines abgeschlossenen Willensbildungsprozesses beim zuständigen Organ und damit Tatsachen Gegenstand einer Auskunft." vergleiche den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das OÖ AuskunftspflichtG 1988, Beilage 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, römisch 23 . Gesetzgebungsperiode, Teil römisch zwei., zu Paragraph eins,).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050230.X03Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023