RS Vwgh 2013/7/23 2010/05/0230

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Veröffentlicht am 23.07.2013
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Index

L00204 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

ADIG OÖ 1988 §1
B-VG Art20 Abs4
VwRallg
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Anstelle der Umschreibung der Auskunft als Wissenserklärung verwendet das OÖ AuskunftspflichtG 1988 zwar die Definition "Mitteilung über Tatsachen", da der Begriff "Auskunft" nach den Auskunftspflichtgesetzen der Länder aber im Lichte des verfassungs- bzw. grundsatzgesetzlichen Begriffes auszulegen ist, ist auch nach dem OÖ AuskunftspflichtG 1988 die Auskunft als Wissenserklärung zu qualifizieren. Damit übereinstimmend führen die Erläuterungen zum OÖ AuskunftspflichtG 1988 aus: "Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen zu verstehen. So betrachtet sind insbesondere nur Ergebnisse eines abgeschlossenen Willensbildungsprozesses beim zuständigen Organ und damit Tatsachen Gegenstand einer Auskunft." (vgl. den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das OÖ AuskunftspflichtG 1988, Beilage 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, XXIII. Gesetzgebungsperiode, Teil II., zu § 1).Anstelle der Umschreibung der Auskunft als Wissenserklärung verwendet das OÖ AuskunftspflichtG 1988 zwar die Definition "Mitteilung über Tatsachen", da der Begriff "Auskunft" nach den Auskunftspflichtgesetzen der Länder aber im Lichte des verfassungs- bzw. grundsatzgesetzlichen Begriffes auszulegen ist, ist auch nach dem OÖ AuskunftspflichtG 1988 die Auskunft als Wissenserklärung zu qualifizieren. Damit übereinstimmend führen die Erläuterungen zum OÖ AuskunftspflichtG 1988 aus: "Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen zu verstehen. So betrachtet sind insbesondere nur Ergebnisse eines abgeschlossenen Willensbildungsprozesses beim zuständigen Organ und damit Tatsachen Gegenstand einer Auskunft." vergleiche den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das OÖ AuskunftspflichtG 1988, Beilage 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages, römisch 23 . Gesetzgebungsperiode, Teil römisch zwei., zu Paragraph eins,).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050230.X03

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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