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L00208 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung VorarlbergNorm
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1 Abs2Rechtssatz
In den Erläuterungen zum AuskunftspflichtG 1987 (vgl. 41 BlgNR XVII GP, S. 3, und Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane², S. 13-14) wird zum Begriff "Auskunft" auszugsweise ausgeführt: "Der Begriff der 'Auskunft' entspricht dem am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z 5 des BMG: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen?" Der Gesetzgeber definiert in den Materialien den Begriff der Auskunft sohin - ebenso wie § 1 Abs. 2 des Vlbg AuskunftspflichtG 1989 - als Wissenserklärung.In den Erläuterungen zum AuskunftspflichtG 1987 vergleiche 41 BlgNR römisch siebzehn GP, Sitzung 3, und Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane², Sitzung 13-14) wird zum Begriff "Auskunft" auszugsweise ausgeführt: "Der Begriff der 'Auskunft' entspricht dem am allgemeinen Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des Paragraph 3, Ziffer 5, des BMG: Auskünfte haben Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei ihr Gegenstand ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen?" Der Gesetzgeber definiert in den Materialien den Begriff der Auskunft sohin - ebenso wie Paragraph eins, Absatz 2, des Vlbg AuskunftspflichtG 1989 - als Wissenserklärung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050230.X02Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023