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L78001 Elektrizität BurgenlandNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Hat die Bfin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ausschließlich Bestimmungen des Bgld StarkstromwegeG 1971 Rechtsgrundlage für ihr Enteignungsbegehren sein sollen, hat die Behörde mangels Anwendbarkeit des Bgld StarkstromwegeG 1971 zur Begründung der Enteignung der hier gegenständlichen Ableitung aus einer Windkraftanlage zu Recht eine Sachentscheidung, also eine materielle Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen, verweigert. Dadurch, dass die Behörde auch aufgezeigt hat, auf welche Rechtsgrundlage der Enteignungsantrag gestützt werden könnte (vergleiche Neubauer/Onz/Mendel, (Bundes-)StWG, § 3, Rz 37, die unter Hinweis auf das E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0261, aufzeigen, dass die in der zuletzt genannten Gesetzesstelle von der starkstromrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Ökostromableitungen nicht gänzlich bewilligungsfrei sind, da für sie die Bewilligungspflicht nach dem jeweiligen Landes-ElWOG zum Tragen kommt, wobei die Landesausführungsgesetze zum ElWOG grundsätzlich eine anlagenrechtliche Enteignungsmöglichkeit vorsehen), hat sie weder ihre Anleitungspflicht noch das Überraschungsverbot verletzt.Hat die Bfin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ausschließlich Bestimmungen des Bgld StarkstromwegeG 1971 Rechtsgrundlage für ihr Enteignungsbegehren sein sollen, hat die Behörde mangels Anwendbarkeit des Bgld StarkstromwegeG 1971 zur Begründung der Enteignung der hier gegenständlichen Ableitung aus einer Windkraftanlage zu Recht eine Sachentscheidung, also eine materielle Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen, verweigert. Dadurch, dass die Behörde auch aufgezeigt hat, auf welche Rechtsgrundlage der Enteignungsantrag gestützt werden könnte (vergleiche Neubauer/Onz/Mendel, (Bundes-)StWG, Paragraph 3,, Rz 37, die unter Hinweis auf das E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0261, aufzeigen, dass die in der zuletzt genannten Gesetzesstelle von der starkstromrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Ökostromableitungen nicht gänzlich bewilligungsfrei sind, da für sie die Bewilligungspflicht nach dem jeweiligen Landes-ElWOG zum Tragen kommt, wobei die Landesausführungsgesetze zum ElWOG grundsätzlich eine anlagenrechtliche Enteignungsmöglichkeit vorsehen), hat sie weder ihre Anleitungspflicht noch das Überraschungsverbot verletzt.
Schlagworte
Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050228.X04Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013