RS Vwgh 2013/7/23 2010/05/0228

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Veröffentlicht am 23.07.2013
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Index

L78001 Elektrizität Burgenland
L78101 Starkstromwege Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §45 Abs3;
ElektrizitätswesenG Bgld 1999 §37 Abs3;
StarkstromwegeG Bgld 1971 §18;
StarkstromwegeG Bgld 1971 §3 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat die Bfin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ausschließlich Bestimmungen des Bgld StarkstromwegeG 1971 Rechtsgrundlage für ihr Enteignungsbegehren sein sollen, hat die Behörde mangels Anwendbarkeit des Bgld StarkstromwegeG 1971 zur Begründung der Enteignung der hier gegenständlichen Ableitung aus einer Windkraftanlage zu Recht eine Sachentscheidung, also eine materielle Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen, verweigert. Dadurch, dass die Behörde auch aufgezeigt hat, auf welche Rechtsgrundlage der Enteignungsantrag gestützt werden könnte (vergleiche Neubauer/Onz/Mendel, (Bundes-)StWG, § 3, Rz 37, die unter Hinweis auf das E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0261, aufzeigen, dass die in der zuletzt genannten Gesetzesstelle von der starkstromrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Ökostromableitungen nicht gänzlich bewilligungsfrei sind, da für sie die Bewilligungspflicht nach dem jeweiligen Landes-ElWOG zum Tragen kommt, wobei die Landesausführungsgesetze zum ElWOG grundsätzlich eine anlagenrechtliche Enteignungsmöglichkeit vorsehen), hat sie weder ihre Anleitungspflicht noch das Überraschungsverbot verletzt.Hat die Bfin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ausschließlich Bestimmungen des Bgld StarkstromwegeG 1971 Rechtsgrundlage für ihr Enteignungsbegehren sein sollen, hat die Behörde mangels Anwendbarkeit des Bgld StarkstromwegeG 1971 zur Begründung der Enteignung der hier gegenständlichen Ableitung aus einer Windkraftanlage zu Recht eine Sachentscheidung, also eine materielle Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen, verweigert. Dadurch, dass die Behörde auch aufgezeigt hat, auf welche Rechtsgrundlage der Enteignungsantrag gestützt werden könnte (vergleiche Neubauer/Onz/Mendel, (Bundes-)StWG, Paragraph 3,, Rz 37, die unter Hinweis auf das E vom 21. Februar 2007, 2005/06/0261, aufzeigen, dass die in der zuletzt genannten Gesetzesstelle von der starkstromrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Ökostromableitungen nicht gänzlich bewilligungsfrei sind, da für sie die Bewilligungspflicht nach dem jeweiligen Landes-ElWOG zum Tragen kommt, wobei die Landesausführungsgesetze zum ElWOG grundsätzlich eine anlagenrechtliche Enteignungsmöglichkeit vorsehen), hat sie weder ihre Anleitungspflicht noch das Überraschungsverbot verletzt.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050228.X04

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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