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L78101 Starkstromwege BurgenlandRechtssatz
Voraussetzung einer Enteignung nach dem Bgld StarkstromwegeG 1971 ist, dass mit den Leitungsrechten nach §§ 11 ff Bgld StarkstromwegeG 1971 nicht das Auslangen gefunden werden kann. Der Gesetzgeber betont mit der Unterscheidung von zwei unterschiedlich weitreichenden hoheitlichen Eigentumseingriffen (Leitungsrechten bzw. Enteignung) das Prinzip des gelindesten Mittels. Der Verweis auf § 11 Bgld StarkstromwegeG 1971 in § 18 Bgld StarkstromwegeG 1971 schließt es aus, den Anwendungsbereich des weitergehenden hoheitlichen Eingriffs der Enteignung gegenüber der Einräumung von Leitungsrechten dahingehend auszudehnen, dass die Enteignungsbestimmungen auf bewilligungsfreie Anlagen Anwendung fänden. Dem Gesetzgeber kann ein Wertungswiderspruch dahingehend, dass bei nach dem Bgld StarkstromwegeG 1971 bewilligungsfreien Anlagen die Einräumung von Leitungsrechten nach dem Bgld StarkstromwegeG 1971 nicht, die Enteignung nach dem Bgld StarkstromwegeG 1971 aber sehr wohl zulässig wäre, nicht zugesonnen werden.Voraussetzung einer Enteignung nach dem Bgld StarkstromwegeG 1971 ist, dass mit den Leitungsrechten nach Paragraphen 11, ff Bgld StarkstromwegeG 1971 nicht das Auslangen gefunden werden kann. Der Gesetzgeber betont mit der Unterscheidung von zwei unterschiedlich weitreichenden hoheitlichen Eigentumseingriffen (Leitungsrechten bzw. Enteignung) das Prinzip des gelindesten Mittels. Der Verweis auf Paragraph 11, Bgld StarkstromwegeG 1971 in Paragraph 18, Bgld StarkstromwegeG 1971 schließt es aus, den Anwendungsbereich des weitergehenden hoheitlichen Eingriffs der Enteignung gegenüber der Einräumung von Leitungsrechten dahingehend auszudehnen, dass die Enteignungsbestimmungen auf bewilligungsfreie Anlagen Anwendung fänden. Dem Gesetzgeber kann ein Wertungswiderspruch dahingehend, dass bei nach dem Bgld StarkstromwegeG 1971 bewilligungsfreien Anlagen die Einräumung von Leitungsrechten nach dem Bgld StarkstromwegeG 1971 nicht, die Enteignung nach dem Bgld StarkstromwegeG 1971 aber sehr wohl zulässig wäre, nicht zugesonnen werden.
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050228.X02Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013