RS Vwgh 2013/7/23 2010/05/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2013
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Index

L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §3 Z5;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0232 E 23. März 1999 RS 1 (Hier ohne den Zusatz)

Stammrechtssatz

Die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden (Hinweis E 13.3.1983, 83/05/0097). Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (Hinweis E 30.6.1992, 89/05/0036; hier: Ein Gebäude mit einer Breite von 7,37 Metern, das von allen Gebäuden im Beurteilungsbereich die geringste Fassadenbreite aber die größte aller vorhandenen Maueröffnungen aufweisen soll, steht im Widerspruch zu § 3 Z 6 OÖ BauTG 1994).Die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes kann nur durch ein begründetes Sachverständigengutachten geklärt werden (Hinweis E 13.3.1983, 83/05/0097). Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (Hinweis E 30.6.1992, 89/05/0036; hier: Ein Gebäude mit einer Breite von 7,37 Metern, das von allen Gebäuden im Beurteilungsbereich die geringste Fassadenbreite aber die größte aller vorhandenen Maueröffnungen aufweisen soll, steht im Widerspruch zu Paragraph 3, Ziffer 6, OÖ BauTG 1994).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050119.X01

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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