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L92106 Behindertenhilfe Rehabilitation SteiermarkNorm
BehindertenG Stmk 2004;Rechtssatz
Die Abweisung von Begehren auf Gewährung von Leistungen der Behindertenhilfe betrifft ein höchstpersönliches Recht des davon betroffenen Antragstellers. Eine Rechtsnachfolge in die durch die entsprechenden Vorschriften des Behindertenhilferechts eingeräumte Rechtsposition kommt daher nicht in Betracht. So können etwa auch Ersatzbescheide, mit denen beantragte Leistungen der Behindertenhilfe gewährt würden, zufolge des Todes des Bf nicht mehr erlassen werden (vgl. B 28. Februar 2005, 2002/10/0218).Die Abweisung von Begehren auf Gewährung von Leistungen der Behindertenhilfe betrifft ein höchstpersönliches Recht des davon betroffenen Antragstellers. Eine Rechtsnachfolge in die durch die entsprechenden Vorschriften des Behindertenhilferechts eingeräumte Rechtsposition kommt daher nicht in Betracht. So können etwa auch Ersatzbescheide, mit denen beantragte Leistungen der Behindertenhilfe gewährt würden, zufolge des Todes des Bf nicht mehr erlassen werden vergleiche B 28. Februar 2005, 2002/10/0218).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013100151.X01Im RIS seit
09.10.2013Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013