RS Vwgh 2013/7/24 2013/10/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
AVG §56;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/10/0118 E 3. Juli 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (vgl. das zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, nach der ein 15- jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche E 14. Dezember 1998, 97/10/0048).Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist vergleiche das zur Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, nach der ein 15- jähriger Beobachtungszeitraum vorgesehen war, ergangene, aber auch hier maßgebliche E 14. Dezember 1998, 97/10/0048).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013100112.X02

Im RIS seit

04.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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