RS Vwgh 2013/7/24 2013/10/0112

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Veröffentlicht am 24.07.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §38;
ForstG 1975 §172 Abs6 litb;
ForstG 1975 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/10/0204 E 27. November 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Waldeigenschaft einer Fläche nicht rechtskräftig nach § 5 ForstG 1975 festgestellt worden ist, kann die Waldeigenschaft von der Behörde im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrags als Vorfrage geprüft werden (vgl. E 3. Juli 2012, 2011/10/0118).Wenn die Waldeigenschaft einer Fläche nicht rechtskräftig nach Paragraph 5, ForstG 1975 festgestellt worden ist, kann die Waldeigenschaft von der Behörde im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrags als Vorfrage geprüft werden vergleiche E 3. Juli 2012, 2011/10/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013100112.X01

Im RIS seit

04.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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