RS Vwgh 2013/7/24 2012/10/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2013
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Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG

Norm

B-VG Art15a;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art2 Abs4;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010;
MSG NÖ 2010 §43 Abs1;
MSG NÖ 2010 §43 Abs2;
SHG NÖ 2000;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/10/0097 E 24. Juli 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 NÖ MSG 2010 ergibt, stellt diese Bestimmung auf die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 43 Abs. 1 NÖ MSG 2010 binnen vier Monaten vorzunehmende Neubemessung aller nach dem NÖ SHG 2000 gewährten Dauerleistungen ab; die Bestimmung sollte somit eine Verschlechterung des haushaltsbezogenen Leistungsniveaus bei der Umstellung auf die neue Rechtslage verhindern (vgl. Erläuterungen zu der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, 677 BlgNR XXIV. GP, S. 8). Durch das in § 43 Abs. 2 NÖ MSG 2010 in dieser Hinsicht statuierte Verschlechterungsverbot wurde Art. 2 Abs. 4 dritter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, - in unbedenklicher Weise - umgesetzt.Wie sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 2, NÖ MSG 2010 ergibt, stellt diese Bestimmung auf die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, NÖ MSG 2010 binnen vier Monaten vorzunehmende Neubemessung aller nach dem NÖ SHG 2000 gewährten Dauerleistungen ab; die Bestimmung sollte somit eine Verschlechterung des haushaltsbezogenen Leistungsniveaus bei der Umstellung auf die neue Rechtslage verhindern vergleiche Erläuterungen zu der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, 677 BlgNR römisch 24 . GP, Sitzung 8). Durch das in Paragraph 43, Absatz 2, NÖ MSG 2010 in dieser Hinsicht statuierte Verschlechterungsverbot wurde Artikel 2, Absatz 4, dritter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, - in unbedenklicher Weise - umgesetzt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012100244.X01

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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