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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
B-VG Art15a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/10/0097 E 24. Juli 2013 RS 1Stammrechtssatz
Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 NÖ MSG 2010 ergibt, stellt diese Bestimmung auf die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 43 Abs. 1 NÖ MSG 2010 binnen vier Monaten vorzunehmende Neubemessung aller nach dem NÖ SHG 2000 gewährten Dauerleistungen ab; die Bestimmung sollte somit eine Verschlechterung des haushaltsbezogenen Leistungsniveaus bei der Umstellung auf die neue Rechtslage verhindern (vgl. Erläuterungen zu der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, 677 BlgNR XXIV. GP, S. 8). Durch das in § 43 Abs. 2 NÖ MSG 2010 in dieser Hinsicht statuierte Verschlechterungsverbot wurde Art. 2 Abs. 4 dritter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, - in unbedenklicher Weise - umgesetzt.Wie sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 2, NÖ MSG 2010 ergibt, stellt diese Bestimmung auf die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, NÖ MSG 2010 binnen vier Monaten vorzunehmende Neubemessung aller nach dem NÖ SHG 2000 gewährten Dauerleistungen ab; die Bestimmung sollte somit eine Verschlechterung des haushaltsbezogenen Leistungsniveaus bei der Umstellung auf die neue Rechtslage verhindern vergleiche Erläuterungen zu der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, 677 BlgNR römisch 24 . GP, Sitzung 8). Durch das in Paragraph 43, Absatz 2, NÖ MSG 2010 in dieser Hinsicht statuierte Verschlechterungsverbot wurde Artikel 2, Absatz 4, dritter Satz der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, - in unbedenklicher Weise - umgesetzt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100244.X01Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013