RS Vwgh 2013/7/24 2011/08/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2013
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §9;
AMFG §4 Abs1 Z1;
AMSG 1994 §32 Abs2 Z5;
AMSG 1994 §32 Abs4;
AMSG 1994 §32 Abs5;
  1. AMFG § 4 heute
  2. AMFG § 4 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AMFG § 4 gültig von 01.02.2009 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2009
  4. AMFG § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  5. AMFG § 4 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  6. AMFG § 4 gültig von 01.05.1973 bis 30.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG. [Hier: Der Arbeitslose befand sich gegenüber der Mitarbeiterin des AMS nicht in einer Beratungs-, sondern in einer Vorstellungssituation für eine konkret zugewiesene Beschäftigung. Ihm musste klar sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl des AMS iSd §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2009, Zl. 2007/08/0187).]Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 5, AMSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des Paragraph 32, Absatz 4, AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG. [Hier: Der Arbeitslose befand sich gegenüber der Mitarbeiterin des AMS nicht in einer Beratungs-, sondern in einer Vorstellungssituation für eine konkret zugewiesene Beschäftigung. Ihm musste klar sein, dass sein Verhalten im Rahmen der Vorauswahl des AMS iSd Paragraphen 9 und 10 AlVG gleichbedeutend ist mit jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potenziellen Dienstgeber vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 2009, Zl. 2007/08/0187).]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011080209.X01

Im RIS seit

30.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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