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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2;Rechtssatz
Vertrauenswürdigkeit bedeutet das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs. 5 (vormals Abs. 3) ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinn des § 136 Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss (Hinweis Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, 97/11/0317, vom 24. Februar 2005, 2003/11/0252, und vom 20. April 2010, 2010/11/0047, je mwN).Vertrauenswürdigkeit bedeutet das Sichverlassenkönnen darauf, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Daraus ergibt sich, dass nicht nur strafbare Handlungen, sondern auch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in Paragraph 27, Absatz 5, (vormals Absatz 3,) ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind, den Verlust der Vertrauenswürdigkeit nach sich ziehen können. Daher ist im jeweiligen Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinn des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss (Hinweis Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, 97/11/0317, vom 24. Februar 2005, 2003/11/0252, und vom 20. April 2010, 2010/11/0047, je mwN).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110075.X01Im RIS seit
29.08.2013Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013