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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §96;Rechtssatz
Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, 2002/16/0231, sowie mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung Ritz, BAO4, § 96 Tz 2).Gemäß Paragraph 96, BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, 2002/16/0231, sowie mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung Ritz, BAO4, Paragraph 96, Tz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013150156.X01Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013