Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Zurückziehung einer Berufung wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (Hinweis B 23.10.1987, 87/17/0193).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070106.X02Im RIS seit
04.09.2013Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013