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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Eine Verbesserung eines Antrags kommt nach § 13 Abs 3 AVG dann in Frage, wenn ein Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht. Für die Zurückziehung eines verfahrensauslösenden Antrags gibt es aber - über die ausdrückliche Willenserklärung hinausgehend - keine besonderen Anforderungen im Materiengesetz oder im AVG. Liegt jedoch kein mangelhaftes Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG vor, weil darin der Wille des Antragstellers auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags eindeutig kundgetan wurde, so besteht für einen inhaltlichen Verbesserungsauftrag, bezogen auf diese Eingabe keine Veranlassung.Eine Verbesserung eines Antrags kommt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG dann in Frage, wenn ein Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht. Für die Zurückziehung eines verfahrensauslösenden Antrags gibt es aber - über die ausdrückliche Willenserklärung hinausgehend - keine besonderen Anforderungen im Materiengesetz oder im AVG. Liegt jedoch kein mangelhaftes Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weil darin der Wille des Antragstellers auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags eindeutig kundgetan wurde, so besteht für einen inhaltlichen Verbesserungsauftrag, bezogen auf diese Eingabe keine Veranlassung.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070099.X03Im RIS seit
26.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017