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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass einem Anwalt der Unterschied zwischen der Zurückziehung eines Antrags und der Einbringung eines Rechtsmittels geläufig ist. Teilt der anwaltlich vertretene Bf in einem Schreiben mit, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückgezogen wird, so ist diesem Anbringen klar der Wille des Antragstellers zu entnehmen, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen. Eine Umdeutung, dass damit ein Rechtsmittel ergriffen werden sollte, kommt nicht in Betracht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070099.X02Im RIS seit
26.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017