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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege TirolNorm
AVG §13 Abs7 idF 1998/I158;Rechtssatz
Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß § 37 und § 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen (vgl. E 15. November 2007, 2006/12/0193).Die Zurückziehung eines Anbringens stellt selbst ein Anbringen dar. Die Zurückziehung eines Antrags bedarf einer ausdrücklichen diesbezüglichen Willenserklärung gegenüber der Behörde. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde gemäß Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw. zum Inhalt einzuvernehmen vergleiche E 15. November 2007, 2006/12/0193).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070099.X01Im RIS seit
26.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017