RS Vwgh 2013/7/25 2013/07/0040

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Um einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs 5 WRG 1959 annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen werde. Dazu ist zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht. Ist sie zu Recht erfolgt, kann allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft nicht abgeleitet werden (Hinweis E 26. April 2012, 2011/07/0145).Um einen wesentlichen Nachteil iSd Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen werde. Dazu ist zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht. Ist sie zu Recht erfolgt, kann allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft nicht abgeleitet werden (Hinweis E 26. April 2012, 2011/07/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070040.X03

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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