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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §82 Abs5;Rechtssatz
Um einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs 5 WRG 1959 annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen werde. Dazu ist zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht. Ist sie zu Recht erfolgt, kann allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft nicht abgeleitet werden (Hinweis E 26. April 2012, 2011/07/0145).Um einen wesentlichen Nachteil iSd Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 annehmen zu können, bedarf es entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen werde. Dazu ist zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht. Ist sie zu Recht erfolgt, kann allein daraus eine in der Zukunft liegende Zahlungsunwilligkeit bzw ein wesentlicher Nachteil für die Wassergenossenschaft nicht abgeleitet werden (Hinweis E 26. April 2012, 2011/07/0145).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070040.X03Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017