RS Vwgh 2013/7/25 2013/07/0040

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Beitragsrückstände eines Mitglieds einer Wassergenossenschaft können den Ausschlusstatbestand des § 82 Abs 5 WRG 1959 allein nicht erfüllen. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss nämlich aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können (vgl. E 14. September 1982, 82/07/0088; E 19. November 2009, 2008/07/0132). Allerdings stellte eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs 5 WRG 1959 dar (vgl. E 26. April 2012, 2011/07/0145).Beitragsrückstände eines Mitglieds einer Wassergenossenschaft können den Ausschlusstatbestand des Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 allein nicht erfüllen. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss nämlich aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können vergleiche E 14. September 1982, 82/07/0088; E 19. November 2009, 2008/07/0132). Allerdings stellte eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit einen wesentlichen Nachteil iSd Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 dar vergleiche E 26. April 2012, 2011/07/0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070040.X02

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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