TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 91/12/0175

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Mai 1991, Zl. 263.252/16-2.1/91, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist ein Militärkommando. Er hat dort seit 1. Dezember 1982 den Dienstposten eines Kommandanten des Stabszuges, eines Kanzleiunteroffiziers und Kanzleileiters mit der Bewertung C III/IV inne.

Nach dem Beschwerdevorbringen und dem Akteninhalt gehört zu seinen Aufgaben die Bearbeitung von Anträgen zum Wehrdienst als Zeitsoldat sowie zum verlängerten Grundwehrdienst einschließlich Durchführung des Parteiengehörs bis hin zur Ausarbeitung der unterschriftsreifen Bescheide, sowie der Bearbeitung von Berufungen. Mit Eingabe vom 28. November 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Gehaltsgesetz 1956, wobei laut Mitteilung des Militärkommandanten von X vom 15. Jänner 1990 nach Ansicht des Beschwerdeführers alle drei Tatbestände des § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zuträfen.

Mit Bescheid des Korpskommandos II vom 27. Juni 1990 wurde zu diesem Ansuchen festgestellt, daß dem Beschwerdeführer keine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre. Nach der Begründung dieses Bescheides wurden die vom Beschwerdeführer zu erledigenden Aufgaben wie folgt bezeichnet:

1. Entgegennahme der gesamten Dienstpost, Bewertung der Dienstpost und Vorlage an den Leiter der Ergänzungsabteilung, Zuordnung an die einzelnen Referate. Der Anteil an der Gesamtarbeitszeit wurde mit 20 %, die Bewertung der Hauptaufgaben mit D/C-wertig angegeben.

2. Allgemeiner Schriftverkehr, Anfragebeantwortung, Information über militärbehördliche Verfahren, Überwachung des Kanzleibetriebes, Anteil an der Gesamtarbeitszeit 15 %, Bewertung der Hauptaufgaben C-wertig.

3. Überprüfung und Entgegennahme von ZS-Anträgen, Bescheidausfertigung, Erstellung und zur Unterschrift an den Leiter der Ergänzungsabteilung a) Übernahme der freiwilligen Meldungen zum Wehrdienst als Zeitsoldat, b) Komplettierung mit EDV-Kurzauskunft, c) gegebenenfalls Behebung von Formgebrechen,

d) Strafregisterauskunft anfordern, e) Erstellung von PWCO-Abfragen, f) Bescheidausfertigung zur Vorlage an den Leiter der Ergänzungsabteilung, g) Gewährung von Parteiengehör (bei Nichtbefürwortung). Der Anteil an der Gesamtarbeitszeit wurde mit 25 % ausgemessen und die Einzeltätigkeiten zu

a) mit C/D, zu b) mit D, zu c) mit C, zu d) mit D, zu e) mit D, zu f) mit B und zu g) mit C/B bewertet.

4. Überprüfung der Verpflichtungserklärungen;

Parteiengehör, Bescheide anfertigen und zur Unterschrift an den Leiter der Ergänzungsabteilung vorlegen, a) Übernahme der Verpflichtungserklärungen zum achtmonatigen verlängerten Grundwehrdienst, b) Bescheide über Zustimmung bzw. Ablehnung erstellen und Vorlage an den Leiter der Ergänzungsabteilung. Der Anteil an der Gesamtarbeitszeit wurde mit 20 %, die Einzeltätigkeiten zu a) mit D/C und zu b) mit B bewertet.

5. Durchführung des Parteiengehörs - Zuweisung an die einzelnen Fachorgane a) Abwicklung des Parteiengehörs,

b) Aufnahme von Niederschriften, c) Vorbereitung zum Postversand. Der Anteil an der Gesamtarbeitszeit wurde mit 10 %, die Wertigkeit der Einzeltätigkeit zu a) mit C/B, zu

b) mit C und zu c) mit D angegeben.

6. Bearbeitung von Berufungen im Verfahren nach Z. 3 und 4. Der Anteil an der Gesamtarbeitszeit wurde mit 5 %, die Bewertung der Hauptaufgaben mit C/B angegeben.

7. Erstellung amtlicher Mitteilungen zur Vorlage an den Leiter der Ergänzungsabteilung a) Entgegennahme von schriftlichen Ansuchen bzw. mündlichen oder fernmündlichen Ansuchen und Ausstellung von amtlichen Mitteilungen,

b) Komplettierung mit EDV-Vollauskunft eventuell Einsichtnahme im KM, c) Erstellung der amtlichen Mitteilung zur Unterschrift an den Leiter der Ergänzungsabteilung. Der Anteil an der Gesamtarbeitszeit wurde mit 5 % angegeben, die Wertigkeit zu

a) mit C, b) mit D/C und zu c) mit C angegeben. Ausgehend von dieser Aufgliederung des gesamten Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers zu Ziffern 1 bis 7 ergäbe sich im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit nur ein Anteil von 9 %, der dem gehobenen Dienst zuzuordnen wäre.

Mit Teilbescheid vom 31. Jänner 1991 entschied die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Berufung dahingehend, daß sie die Feststellung des Nichtbestehens eines Verwendungszulagenanspruches des Beschwerdeführers nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bestätigte. Diesen Teilbescheid ließ der Beschwerdeführer unangefochten.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die Feststellung des Nichtbestehens eines Verwendungszulagenanspruches des Beschwerdeführers nach § 30a ABs. 1 Z. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmung sowie Wiederholung der bereits wiedergegebenen Hauptaufgaben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, die unter Punkten 1, 2 und 7 angeführten Hauptaufgaben seien unbestrittermaßen dem Fachdienst bzw. mittleren Dienst zuzuordnen, weshalb nur zu prüfen gewesen sei, welcher Verwendungsgruppe die in den Punkten 3 bis 6 angeführten Hauptaufgaben bzw. Einzeltätigkeiten zuzuordnen seien. Die 804 Annahmebescheide, 318 Weiterverpflichtungsbescheide sowie

1425 Freiwilligenmeldungen zum verlängerten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten seien gleichlautende Bescheidausdrucke, bei denen lediglich Name, Adresse und Verpflichtungszeitraum zu ergänzen seien. Zu deren klagloser Bewältigung sei keinesfalls eine durch Absolvierung einer Höheren Lehranstalt erworbene Bildung bzw. Fachkenntnisse Voraussetzung; diese Tätigkeiten könnten daher nicht der Verwendungsgruppe B zugeordnet werden. Lediglich die 14 Verweigerungsbescheide und 13 Bescheidaufhebungen seien der Verwendungsgruppe B zuzuordnen. Unbestritten sei auch die Tatsache geblieben, daß die in Punkten 3 bis 6 angeführten Hauptaufgaben 60 % der Gesamtarbeitszeit ausmachten. Den 2547 Annahme-, Weiterverpflichtungsbescheiden sowie Freiwilligenmeldungen, die eindeutig dem Fachdienst bzw. mittleren Dienst zuzuordnen seien, seien 14 Verweigerungs- und 13 Bescheidaufhebungen gegenüberzustellen und zu prüfen, welcher Verwendungsgruppe und in welchem Prozentsatz diese zuzuordnen seien. Die 14 Verweigerungs- und

13 Bescheidaufhebungen ergäben aufgerundet 11 % auf 60 % der in den Punkten 3 bis 6 angeführten Gesamtarbeitszeit. Wie jedoch das Ermittlungsverfahren ergeben habe und auch vom Beschwerdeführer nicht bekämpft worden sei, seien die in den Punkten 3 bis 6 angeführten Tätigkeiten nicht zur Gänze der Verwendungsgruppe B zuzuordnen. Eine weitere Prüfung habe ergeben, daß 11 % bezogen auf die 100 %ige Gesamtarbeitszeit (Punkte 1 bis 7) einen prozentuellen Anteil von 6,6 % ausmachten, was 124,5 Stunden im Jahr bedeuten würde. Dies würde bedeuten, daß der Beschwerdeführer für einen Bescheid (Verweigerung oder Aufhebung) 4,5 Stunden benötigte. Selbst in der Annahme, daß der Beschwerdeführer für Verweigerungs- oder Aufhebungsbescheide die dreifache Zeit brauchen würden, ergäbe dies keinesfalls eine erheblich höherwertige Tätigkeit, wie dies für die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 erforderlich sei, da es sich bei den vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Tätigkeiten zumindest zu 80 % um solche handle, die dem Fachdienst (oder mittleren Dienst) zuzuordnen seien.

Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gebühre dem Beamten, wenn er dauernd einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Da der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 1982 den Arbeitsplatz Kanzleileiter/Ergänzungsabteilung Positionsnummer 168 mit der Wertigkeit C III/IV besetze und mit 1. Juli 1984 auf diesem Arbeitsplatz in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C ernannt worden sei, demzufolge er keinen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne, käme die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Beurteilung des Zulagenanspruches nach dieser Gesetzesbestimmung im Hinblick auf die Zulage nach der Ziffer 1 dieser Gesetzesstelle von der Verwendungsgruppe B bzw. H2 auszugehen sei, nicht in Betracht. Für einen Beamten der Verwendungsgruppe H2 oder B sei für die Ernennung in die Dienstklasse VI bei einer Wertigkeit von VI/2 eine Wartezeit von mindestens 24 1/2 Dienstjahren Voraussetzung. Bei einer Gesamtdienstzeit von über 30 Jahren, wie das beim Beschwerdeführer der Fall sei, sei ein Beamter der Verwendungsgruppe B bzw. H2 mit Jänner 1985 in die Dienstklasse VI ernennbar gewesen, dementsprechend wäre auch in diesem Falle ein Anspruch auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß Ziffer 2 leg. cit. zu verneinen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, indem er die Ansicht vertritt, durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei über eine ihm allenfalls gebührende Verwendungszulage nach den Ziffern 2 oder 3 des § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht entschieden worden. Zwar könne aus der Einheit von Spruch und Begründung eines Bescheides der Inhalt der durch ihn getroffenen Entscheidung (teilweise) auch nur aus der Begründung hervorgehen, in concreto treffe das jedoch für die vorgenannten Zulagenansprüche nicht zu. Der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei insbesondere auch nicht zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer die Zulage nach Ziffer 2 des § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht gebühre, vielmehr werde nur zum Ausdruck gebracht, daß die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer solchen Zulage nicht gegeben seien. Erschließbar sei daher nur, daß die erstinstanzliche Behörde den Anspruch nicht als gegeben angesehen habe, nicht jedoch, daß sie auch einen den Anspruch verneinenden Entscheidungwillen gehabt habe. Der Zulagenanspruch nach Z. 2 leg. cit. sei damit nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen, über welche die belangte Behörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG hätte entscheiden dürfen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der zur Beurteilung des Entscheidungswillens der Behörde zunächst heranzuziehende Spruch des Bescheides der Verwaltungsbehörde erster Instanz lautet:

"Zu Ihrem Ansuchen vom 28. November 1989 wird festgestellt, daß Ihnen keine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, gebührt."

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei dem Bescheid der Dienstbehörde I. Instanz vom 30. März 1990 der Entscheidungswille nicht zu entnehmen ist angesichts dieser Formulierung unverständlich, ganz davon abgesehen, daß die Begründung eines Bescheides zur Klärung der Frage, was Gegenstand des Spruches und damit des Entscheidungswillens der Behörde ihrem Umfang nach gewesen sei, nur in Zweifelsfällen heranzuziehen ist (vgl. z.B. hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 84/10/0105). Auch umfänglich ist der Bescheid der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde nicht auf einzelne Anspruchstatbestände des § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 beschränkt worden, da der Spruch den gesamten Abs. 1 leg. cit. umfaßt.

"Sache" im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG war daher die Gebührlichkeit der Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956, wobei die belangte Behörde hinsichtlich des behaupteten Anspruches auf Verwendungszulage nach Z. 3 leg. cit. (einen rechtskräftigen) Teilbescheid erließ, Gegenstand des angefochtenen Bescheides daher nur der behauptete Anspruch auf Verwendungszulage nach Z. 1 und 2 leg. cit. blieb. Zur Entscheidung darüber aber war die belangte Behörde zuständig, sodaß der Einwand der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde unzutreffend ist.

Der Beschwerdeführer macht ferner die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er die Verfahrensverletzung zunächst darin sieht, daß die belangte Behörde "infolge der verfehlten Rechtsansicht, da in concreto von der Verwendungsgruppe B auszugehen sei", keine Feststellungen oder Erhebungen darüber gepflogen habe, welche Dienstklassenwertigkeit die Verwendung des Beschwerdeführers innerhalb der Verwendungsgruppe C zuzuordnen sei, weshalb die Z. 2 leg. cit. betreffende Entscheidung rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer spricht hier jedoch ganz eindeutig eine der inhaltlichen Rechtswidrigkeit zuzuordnende sekundäre Mangelhaftigkeit an, auf die unter diesem Aspekt unten eingegangen wird.

Ferner bemängelt der Beschwerdeführer, es fehle eine nachvollziehbare Begründung für die Annahmen der belangten Behörde über den prozentuellen Anteil einzelner von der belangten Behörde wiedergegebener Tätigkeitsbereiche sowie die Annahme eines insgesamt mit 6,6 % angenommenen Anteils an B-wertiger Verwendung des Beschwerdeführers.

Dazu ist festzustellen, daß dem Beschwerdeführer die vor Bescheiderlassung durchgeführten Erhebungen, insbesondere die Stellungnahme des Militärkommandos X vom 15. Jänner 1990, am 28. Mai 1990 ausgefolgt und ihm freigestellt wurde, im Rahmen seines Parteiengehörs hiezu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte seinerseits jedoch nicht. Auf Grund der gegen den Bescheid des Korpskommandos II vom 27. Juni 1990 erhobenen Berufung wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens aufgefordert, zu im einzelnen detailliert aufgeworfenen Fragen in der Berufung sämtliche Unterlagen, die von dem Beschwerdeführer selbständig in der Zeit vom 1. November 1989 bis 30. Oktober 1990 erledigt wurden und nach seiner Meinung B-wertig seien mit exakter Angabe des Zeitaufwandes der Erledigung der belangten Behörde zur Feststellung der etwaigen höherwertigen Tätigkeit (B) bezogen auf die Gesamtarbeitszeit sowie sämtliche Unterlagen der belangten Behörde vorzulegen, woraus diese den Schluß ziehen könne, daß diese Tätigkeiten regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könnten (Z. 2 des § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956). Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer - laut Schreiben vom 29. Jänner 1991 aus gesundheitlichen Gründen - nicht nach und verwies ausschließlich auf das auch im Dienstrechtsverfahren geltende Prinzip der Amtswegigkeit. Die daraufhin vom Militärkommando X, Ergänzungsabteilung amtswegig eingeholten Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. März 1991 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion. Daraufhin erging der angefochtene Besc Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Parteien nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl.hg. Erkenntnisse vom 13. März 1974, Zlen. 1749, 1750/73 und vom 11. Jänner 1984, Zlen. 83/09/0158, vom 11. November 1985, Zl. 85/12/0040, u.v.a.). Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu behaupten, durch welche konkreten Tätigkeitsbereiche und -abläufe die von der belangten Behörde angenommene prozentuelle B-Wertigkeit seiner Tätigkeit zu gering bemessen worden war. Abgesehen von den Ausführungen in der Berufung, auf die die belangte Behörde nach ergänzender Sachverhaltsermittlung auch eingegangen ist, fehlen diesbezügliche Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere eine Verletzung des Parteiengehörs, vermag der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu erkennen.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit soll getrennt nach den hier angesprochenen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (§ 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956, geantwortet werden.

1. Zum Anspruch auf Verwendungszulage nach Z. 1 leg. cit.:

Der Schwerpunkt der Inhaltsrüge zum behaupteten Verwendungszulagenanspruch nach Z. 1 leg. cit. liegt in der Annahme eines unter der Erheblichkeitsgrenze von 25 % liegenden B-wertigen Anteils der im angefochtenen Bescheid detailliert wiedergegebenen Einzeltätigkeiten des Beschwerdeführers, der im wesentlichen und gekürzt die Auffassung vertritt, die von ihm zu bearbeitenden Eingaben müßten von ihm sowohl inhaltlich wie auch formal geprüft werden, wozu einschlägige Rechtskenntnisse Voraussetzung seien und Anwendung zu finden hätten. Dies gelte generell auch für die von ihm zu erledigende konzeptive Bescheiderstellung. Er bestreite zwar nicht, daß in der Regel Formulare verwendet würden, dies bedeute jedoch nicht, daß in keinem der Fälle, in welchem letztlich die Formularverwendung erfolge, Zweifelsfragen auftreten und rechtliche Überlegungen anzustellen seien. Wenn es im Endergebnis in ZS-Angelegenheiten zu 14 Verweigerungen komme, so enthalte dies naturgemäß, daß es in einer Reihe weiterer Fälle mindestens zur ernstlichen Prüfung der Frage einer allfälligen Verweigerung komme.

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Von einem "erheblichen Ausmaß" eines höherwertigen Dienstes im Sinne dieser Gesetzesstelle kann erst bei Vorliegen eines wenigstens 25 % übersteigenden Anteiles der gesamten Tätigkeit des Beamten gesprochen werden (vgl. etwa zuletzt Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0022). Im Beschwerdefall wären dies - unstreitig - Dienste der Verwendungsgruppe B. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für Beamte der Verwendungsgruppe

B charkteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten, praktischen Verwendung und die als ebensolches geforderte Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Zl. 1592/76, Slg. Nr. 9152/A, und vom 7. Oktober 1985, Zl. 84/12/0026, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0022). In sachlich beschränktem Umfang ist einem Beamten der Verwendungsgruppe B auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar. Demgemäß ist für die Zuordnung von Diensten eines in die Verwendungsgruppe C eingestuften Beamten nicht das Merkmal der "selbständigen Problemlösung" entscheidend, sondern, wie das einzelne Problem geartet und welches Wissen zu seiner Bewältigung benötigt wird (vgl. bereits zitiertes Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0022, und die dort wiedergegebene Judikatur). Konsequenterweise ist nicht maßgebend, daß ein solcher Beamter Erledigungsentwürfe konzipiert und die hiefür erforderliche Ermittlung selbständig durchführt, sondern ihr SCHWIERIGKEITSGRAD, das heißt, ob diese Tätigkeiten im oben genannten Sinn für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch sind. Im Hinblick auf die Aufgaben, wie sie in dem erstinstanzlichen Bescheid unter Punkte 1 bis 7 vom Beschwerdeführer unangefochten angeführt sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde diese Dienste, insbesonders jene unter Punkt 3 bis 6 genannten, nur teilweise als B-wertig beurteilt hat. Insoweit der Beschwerdeführer die Dienste eines Kanzleileiters erbringt sind diese - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - für die Verwendungsgruppe C geradezu charakteristisch und keineswegs einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen, zumal die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers den BESONDEREN Schwierigkeitsgrad der von ihm als B-wertig angesehenen Tätigkeiten nicht glaubhaft zu machen in der Lage waren; die darüber hinaus als B-wertig anerkannten Tätigkeiten des Beschwerdeführers erreichen jedoch nicht den Umfang einer Erheblichkeit im Sinne der bereits zitierten Judikatur.

2. Zum behaupteten Anspruch auf Verwendungszulage nach Z. 2 leg. cit.:

Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage nach Z. 2 leg. cit. gebührt dem Beamten, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann. Die belangte Behörde hat nun ihren Bescheid in diesem Punkte ausschließlich damit begründet, dem Beschwerdeführer gebühre eine Verwendungszulage auch nach Z. 2 leg. cit. nicht, weil er einen Arbeitsplatz mit der Bewertung C III/IV besetze, seine besoldungsrechtliche Einstufung jedoch seit 1. Juli 1984 auf C/IV laute, damit aber seine besoldungsrechtliche Stellung bereits eine höhere Einstufung als der bewertete Arbeitsplatz aufweise.

Den Tatsachengehalt dieser Feststellung bekämpft der Beschwerdeführer nicht.

Aus rechtlicher Sicht ist dem Beschwerdeführer jedoch folgendes zu entgegnen: Durch die Verwendungszulage soll grundsätzlich eine allfällige Diskrepanz zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten einerseits und dem Wert seiner Dienstleistung andererseits abgegolten werden. Da im vorliegenden Fall aus den obenstehenden Erwägungen die Bemessung einer Verwendungszulage nach Z. 1 leg. cit. verneint wurde, ist beim Beschwerdeführer von der Dienstklasse der Verwendungsgruppe C auszugehen (vgl. das von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang mißverständlich zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1987, Zl. 85/12/0192). Die Beantwortung der weiteren, daran anknüpfenden Frage, ob ein Beamter dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse (seiner Verwendungsgruppe) erwartet werden kann, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 86/12/0005) davon ab, ob zu vergleichbaren Diensten in der Regel (das ist so häufig, daß Ausnahmen verhältnismäßig selten sind) nur Beamte einer höheren Dienstklasse als jener, der der Beamte, um dessen Verwendungszulage es geht, angehört, herangezogen werden. Denn für geordnete Zeiten kann unterstellt werden, daß eine solche regelmäßige Heranziehung von Beamten ab einer höheren Dienstklasse zu bestimmten Aufgaben deshalb erfolgt, weil die für eine einwandfreie Bewältigung dieser Aufgaben über den Stand des theoretischen Wissens hinaus nötige praktische Erfahrung im Regelfall nur bei Beamten ab dieser höheren Dienstklasse gegeben ist und daher nur von ihnen erwartet werden kann. Hiebei ist entscheidend, in welcher Dienstklasse sich diese Beamten in einem Zeitpunkt befunden haben, in dem sie erstmals mit diesen Diensten betraut wurden; denn eine während einer unverändert gleichbleibenden Tätigkeit entsprechen dem Vorrückungssystem des österreichischen Beamtentums sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, daß seine Tätigkeit zumindest schon von einem Beamten jener Dienstklasse verlangt wird und im obigen Sinn erwartet werden kann, in der er sich bei der erstmaligen Übertragung der betreffenden Agenden befunden hat. Daraus ergibt sich auch, daß es unerheblich ist, bis zu welcher Dienstklasse ein Beamter allenfalls auf dem Posten, mit den diese Tätigkeit verbunden ist, aufsteigen kann. Deshalb ist auch die Bewertung des Dienstpostens, die primär nur dafür maßgebend ist, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen kann, für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ohne Bedeutung. Nach den insoweit unbestrittenen Sachverhaltsgrundlagen wurde der Beschwerdeführer mit 1. Dezember 1982 mit den, den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bildenden Tätigkeiten betraut und mit 1. Juli 1984 in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C ernannt. Davon ausgehend könnte der Beschwerdeführer in der in Frage kommenden Zeit nur einen Anspruch auf Dienstklassenzulage haben, wenn jene mit seinen Aufgaben vergleichbaren Dienstposten in der Regel nur Beamten in der Verwendungsgruppe C Dienstklasse V übertragen worden wären.

Da es keine Anzeichen dafür gibt, daß es sich bei der hier zu beurteilenden, vom Beschwerdeführer ausgeübten und von der belangten Behörde festgestellten Tätigkeit regelmäßig nur um solche handelt, die von einem Beamten der Dienstklasse V erwartet werden kann, erweist sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120175.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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