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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2 Abs1;Rechtssatz
Die Abfalleigenschaft eines Pkw, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002. Der Gebrauch eines Lkw "zum Ausschlachten", also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine "bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung dar (vgl. E 30. September 2010, 2008/07/0170). Nichts anderes gilt im Fall der geplanten Verwendung der Karosserien von Altfahrzeugen als Ersatzteile. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch der Fahrzeuge iSd § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt.Die Abfalleigenschaft eines Pkw, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002. Der Gebrauch eines Lkw "zum Ausschlachten", also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine "bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne der genannten Bestimmung dar vergleiche E 30. September 2010, 2008/07/0170). Nichts anderes gilt im Fall der geplanten Verwendung der Karosserien von Altfahrzeugen als Ersatzteile. Ein nach allgemeiner Verkehrsauffassung bestimmungsgemäßer Gebrauch der Fahrzeuge iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 wird damit nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070032.X02Im RIS seit
28.08.2013Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017