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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall trägt der vom Rechtsanwalt unterfertigte Verbesserungsschriftsatz selbst keinen Beilagenvermerk, sondern existiert nur ein handschriftlicher Begleitzettel des bearbeitenden Rechtsanwalts betreffend Schriftsätze und Urkunden. Ohne eindeutigen Beilagenvermerk besteht aber eine erhöhte Kontrollpflicht des Beschwerdevertreters (vgl. den hg. Beschluss vom 10. April 2012, 2012/06/0044).Im vorliegenden Fall trägt der vom Rechtsanwalt unterfertigte Verbesserungsschriftsatz selbst keinen Beilagenvermerk, sondern existiert nur ein handschriftlicher Begleitzettel des bearbeitenden Rechtsanwalts betreffend Schriftsätze und Urkunden. Ohne eindeutigen Beilagenvermerk besteht aber eine erhöhte Kontrollpflicht des Beschwerdevertreters vergleiche den hg. Beschluss vom 10. April 2012, 2012/06/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150237.X03Im RIS seit
17.12.2013Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013