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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/15/0198 B 22. November 2012 RS 2Stammrechtssatz
In Anbetracht der Bedeutung, die der vollständigen Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer oder sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk u.a. auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die anzuschließenden Beilagen zutreffend vermerkt sind (vgl. den Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271).In Anbetracht der Bedeutung, die der vollständigen Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Beschwerdeführer oder sein Vertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk u.a. auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die anzuschließenden Beilagen zutreffend vermerkt sind vergleiche den Beschluss vom 20. Februar 2008, 2007/15/0271).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150237.X02Im RIS seit
17.12.2013Zuletzt aktualisiert am
18.12.2013