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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs12;Beachte
Besprechung in: Ges 3/2014, 135-140;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht, dass die Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs. 6 UmgrStG nicht im handelsrechtlichen/unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als Bilanzgewinn oder Gewinnrücklage ausgewiesene Gewinne voraussetzt. Sie erfasst vielmehr jegliche Eigenkapitalposition der umzuwandelnden GmbH, allerdings ist der Stand des Evidenzkontos in Abzug zu bringen. Es hat daher auf das steuerliche Ergebnis keinerlei Einfluss, dass bei der Schwesterneinbringung in eine neu gegründete Gesellschaft (oder der Abspaltung) die bei der übertragenden Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne in der Unternehmensbilanz der übernehmenden Gesellschaft nicht mehr als Gewinne ausgewiesen werden. Solcherart trifft es von vornherein nicht zu, dass bei der in Rede stehenden Mehrfachumgründung (Kombination aus Schwesterneinbringung bzw. Abspaltung und Umwandlung) ein Entfall der zweiten Besteuerungsebene eintritt. Es wird also bereits § 9 Abs. 6 erster Satz UmgrStG der Systematik der Einmalbesteuerung (Körperschaftsteuer plus Kapitalertragsteuer) gerecht, indem das Eigenkapital der umgewandelten Gesellschaft, soweit es den Evidenzkontostand iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 dieser Gesellschaft übersteigt, als fiktive Ausschüttung erfasst wird. Daher erschließt es sich als durchaus systemgerecht, dass § 9 Abs. 6 zweiter Satz UmgrStG - zumindest auf Gestaltungen wie die streitgegenständliche - nicht anwendbar ist.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht, dass die Ausschüttungsfiktion des Paragraph 9, Absatz 6, UmgrStG nicht im handelsrechtlichen/unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als Bilanzgewinn oder Gewinnrücklage ausgewiesene Gewinne voraussetzt. Sie erfasst vielmehr jegliche Eigenkapitalposition der umzuwandelnden GmbH, allerdings ist der Stand des Evidenzkontos in Abzug zu bringen. Es hat daher auf das steuerliche Ergebnis keinerlei Einfluss, dass bei der Schwesterneinbringung in eine neu gegründete Gesellschaft (oder der Abspaltung) die bei der übertragenden Gesellschaft erwirtschafteten Gewinne in der Unternehmensbilanz der übernehmenden Gesellschaft nicht mehr als Gewinne ausgewiesen werden. Solcherart trifft es von vornherein nicht zu, dass bei der in Rede stehenden Mehrfachumgründung (Kombination aus Schwesterneinbringung bzw. Abspaltung und Umwandlung) ein Entfall der zweiten Besteuerungsebene eintritt. Es wird also bereits Paragraph 9, Absatz 6, erster Satz UmgrStG der Systematik der Einmalbesteuerung (Körperschaftsteuer plus Kapitalertragsteuer) gerecht, indem das Eigenkapital der umgewandelten Gesellschaft, soweit es den Evidenzkontostand iSd Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 dieser Gesellschaft übersteigt, als fiktive Ausschüttung erfasst wird. Daher erschließt es sich als durchaus systemgerecht, dass Paragraph 9, Absatz 6, zweiter Satz UmgrStG - zumindest auf Gestaltungen wie die streitgegenständliche - nicht anwendbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150004.X03Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017