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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs12;Beachte
Besprechung in: Ges 3/2014, 135-140;Rechtssatz
§ 9 Abs. 6 UmgrStG ordnet - auch in der Fassung vor dem AbgÄG 2001 - an, dass der Betrag der fiktiven Ausschüttung um Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu mindern ist. Solcherart kommt der Frage nach den Auswirkungen von Gestaltungen wie insbesondere der Schwesterneinbringung auf den Stand der Einlagen iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 der aufnehmenden Kapitalgesellschaft wesentliche Bedeutung zu. Schwarzinger/Wiesner führen aus (Gedenkschrift für Peter Quantschnigg, 408), das Evidenzkonto der aufnehmenden Gesellschaft erfahre durch den Vorgang nur dahingehend eine Änderung, dass der Stand des Evidenzkontos der einbringenden Gesellschaft dem Verkehrswertverhältnis entsprechend auf den einzubringenden Betrieb und das Restvermögen aufgeteilt werde und mit dem auf den einzubringenden Betrieb entfallenden Teil auf die aufnehmende Gesellschaft übergehe. Im gegebenen Zusammenhang ist entscheidend, dass die Schwesterneinbringung nach Art III UmgrStG in der Tat das ertragsteuerliche Einlagekapital in Summe (in einer Zusammenschau der Evidenzkonten von einbringender und der aufnehmender GmbH) unverändert lässt. Es wechselt lediglich ein Teil des zunächst auf dem Evidenzkonto der einbringenden Gesellschaft ausgewiesenen steuerlichen Eigenkapitals auf die aufnehmende Gesellschaft (vgl. zB Matzka/Walter, GeS 2003, 121, und nochmals Schwarzinger/Wiesner, aaO). Die Schwesterneinbringung erhöht in Summe den Einlagestand iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 nicht, soweit die Gesellschafter nicht zusätzlich (Bar)Einlagen tätigen; das Einlagekapital wird bloß neu aufgeteilt. Diesen im gegebenen Zusammenhang entscheidenden Umstand hat Beiser in ÖStZ 2002, 69 ff, aufgezeigt und daraus überzeugend abgeleitet, dass die in Rede stehende Gestaltung die durchgängige Einmalerfassung nicht beeinträchtigt. Kirchmayr, Die Besteuerung von Beteiligungserträgen, 233 ff, bestätigt diese Einschätzung. Auch sie hält für entscheidend, dass die in Rede stehende Schwesterneinbringung (wie die Abspaltung) keine andere Auswirkung auf den Einlagenstand hat als eine "anteilige Evidenzkontenverschiebung", und verweist darauf, dass die Regelung der Ausschüttungsfiktion nach § 9 Abs. 6 erster Satz UmgrStG weder dem Wortlaut noch dem Gesetzeszweck nach einen handelsrechtlichen Bilanzgewinn oder handelsrechtliche Gewinnrücklagen voraussetzt. Bei der tatsächlichen Ausschüttung oder bei der fiktiven Ausschüttung im Wege der Umwandlung liege ein steuerlicher Kapitalertrag immer dann vor, wenn keine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 gegeben sei. Gesellschaftsrechtliche Kapitalrücklagen sprächen keinesfalls gegen steuerliche Kapitalerträge; es komme einzig darauf an, ob den Kapitalrücklagen Einlagen iSd § 4 Abs. 12 EStG 1988 gegenüberstünden.Paragraph 9, Absatz 6, UmgrStG ordnet - auch in der Fassung vor dem AbgÄG 2001 - an, dass der Betrag der fiktiven Ausschüttung um Einlagen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 zu mindern ist. Solcherart kommt der Frage nach den Auswirkungen von Gestaltungen wie insbesondere der Schwesterneinbringung auf den Stand der Einlagen iSd Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 der aufnehmenden Kapitalgesellschaft wesentliche Bedeutung zu. Schwarzinger/Wiesner führen aus (Gedenkschrift für Peter Quantschnigg, 408), das Evidenzkonto der aufnehmenden Gesellschaft erfahre durch den Vorgang nur dahingehend eine Änderung, dass der Stand des Evidenzkontos der einbringenden Gesellschaft dem Verkehrswertverhältnis entsprechend auf den einzubringenden Betrieb und das Restvermögen aufgeteilt werde und mit dem auf den einzubringenden Betrieb entfallenden Teil auf die aufnehmende Gesellschaft übergehe. Im gegebenen Zusammenhang ist entscheidend, dass die Schwesterneinbringung nach Artikel römisch drei, UmgrStG in der Tat das ertragsteuerliche Einlagekapital in Summe (in einer Zusammenschau der Evidenzkonten von einbringender und der aufnehmender GmbH) unverändert lässt. Es wechselt lediglich ein Teil des zunächst auf dem Evidenzkonto der einbringenden Gesellschaft ausgewiesenen steuerlichen Eigenkapitals auf die aufnehmende Gesellschaft vergleiche zB Matzka/Walter, GeS 2003, 121, und nochmals Schwarzinger/Wiesner, aaO). Die Schwesterneinbringung erhöht in Summe den Einlagestand iSd Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 nicht, soweit die Gesellschafter nicht zusätzlich (Bar)Einlagen tätigen; das Einlagekapital wird bloß neu aufgeteilt. Diesen im gegebenen Zusammenhang entscheidenden Umstand hat Beiser in ÖStZ 2002, 69 ff, aufgezeigt und daraus überzeugend abgeleitet, dass die in Rede stehende Gestaltung die durchgängige Einmalerfassung nicht beeinträchtigt. Kirchmayr, Die Besteuerung von Beteiligungserträgen, 233 ff, bestätigt diese Einschätzung. Auch sie hält für entscheidend, dass die in Rede stehende Schwesterneinbringung (wie die Abspaltung) keine andere Auswirkung auf den Einlagenstand hat als eine "anteilige Evidenzkontenverschiebung", und verweist darauf, dass die Regelung der Ausschüttungsfiktion nach Paragraph 9, Absatz 6, erster Satz UmgrStG weder dem Wortlaut noch dem Gesetzeszweck nach einen handelsrechtlichen Bilanzgewinn oder handelsrechtliche Gewinnrücklagen voraussetzt. Bei der tatsächlichen Ausschüttung oder bei der fiktiven Ausschüttung im Wege der Umwandlung liege ein steuerlicher Kapitalertrag immer dann vor, wenn keine Einlagenrückzahlung iSd Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 gegeben sei. Gesellschaftsrechtliche Kapitalrücklagen sprächen keinesfalls gegen steuerliche Kapitalerträge; es komme einzig darauf an, ob den Kapitalrücklagen Einlagen iSd Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 gegenüberstünden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150004.X02Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017