Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §108 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/15/0209 E 30. Juni 2015Rechtssatz
Ist eine GmbH vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen, kommt für sie die Inkrafttretensregelung des § 26a Abs. 16 Z 2 lit. a KStG 1988 zur Anwendung. Demnach gilt für internationale Schachtelbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erworben wurden, dass gemäß § 10 Abs. 3 KStG 1988 "bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung" der internationalen Schachtelbeteiligung (oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung) erklärt werden kann, Gewinne und Verluste sollten für diese steuerwirksam sein (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung). Für vor dem 1. Jänner 2006 erworbene Beteiligungen konnte "spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006" eine entsprechende Optionserklärung abgegeben werden. "Bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung" erklären (§ 10 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) bzw. "spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung" eine Optionserklärung abgeben (§ 26a Abs. 16 Z 2 KStG 1988) ist dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber eine Willenserklärung (auf Ausübung der Option) abgibt und ihm hierfür eine Frist zur Verfügung steht, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung endet. Die Bezugnahme auf die Körperschaftsteuererklärung steckt somit den zeitlichen Rahmen für die Antragstellung ab (vgl. zu Anträgen auf Prämiengewährung die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2004/15/0104, und vom 22. November 2006, 2006/15/0049). Das Gesetz schreibt keine besondere Form der Abgabe dieser Willenserklärung vor (vgl. Schlager, Die Bedeutung der Grundsätze des Abgabenverfahrens bei der elektronischen Steuerveranlagung, SWK 2009, T 33, 38). Es kommen daher alle Möglichkeiten der Einreichung, die das Gesetz für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd § 85 BAO vorsieht, in Betracht (siehe hiezu auch § 86a BAO), wobei für die Wahrung der Frist u.a. auch die Regelung des § 108 Abs. 4 BAO zu beachten ist. Die Willenserklärung kann daher auch als Teil der Körperschaftsteuererklärung (elektronisch) abgegeben werden.Ist eine GmbH vor dem 1. Jänner 2001 in das Firmenbuch eingetragen, kommt für sie die Inkrafttretensregelung des Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 2, Litera a, KStG 1988 zur Anwendung. Demnach gilt für internationale Schachtelbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erworben wurden, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 3, KStG 1988 "bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung" der internationalen Schachtelbeteiligung (oder des Entstehens einer internationalen Schachtelbeteiligung) erklärt werden kann, Gewinne und Verluste sollten für diese steuerwirksam sein (Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung). Für vor dem 1. Jänner 2006 erworbene Beteiligungen konnte "spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2006" eine entsprechende Optionserklärung abgegeben werden. "Bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung" erklären (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988) bzw. "spätestens mit der Körperschaftsteuererklärung" eine Optionserklärung abgeben (Paragraph 26 a, Absatz 16, Ziffer 2, KStG 1988) ist dahingehend zu verstehen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt gegenüber eine Willenserklärung (auf Ausübung der Option) abgibt und ihm hierfür eine Frist zur Verfügung steht, die mit der (erstmaligen) Einbringung einer Körperschaftsteuererklärung endet. Die Bezugnahme auf die Körperschaftsteuererklärung steckt somit den zeitlichen Rahmen für die Antragstellung ab vergleiche zu Anträgen auf Prämiengewährung die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2006, 2004/15/0104, und vom 22. November 2006, 2006/15/0049). Das Gesetz schreibt keine besondere Form der Abgabe dieser Willenserklärung vor vergleiche Schlager, Die Bedeutung der Grundsätze des Abgabenverfahrens bei der elektronischen Steuerveranlagung, SWK 2009, T 33, 38). Es kommen daher alle Möglichkeiten der Einreichung, die das Gesetz für Anbringen zur Geltendmachung von Rechten iSd Paragraph 85, BAO vorsieht, in Betracht (siehe hiezu auch Paragraph 86 a, BAO), wobei für die Wahrung der Frist u.a. auch die Regelung des Paragraph 108, Absatz 4, BAO zu beachten ist. Die Willenserklärung kann daher auch als Teil der Körperschaftsteuererklärung (elektronisch) abgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150001.X01Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017