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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/15/0152Rechtssatz
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010, 2008/13/0012, und vom 27. Juni 2013, 2009/15/0219). Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken (vgl. Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz 142).Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010, 2008/13/0012, und vom 27. Juni 2013, 2009/15/0219). Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken vergleiche Doralt/Toifl, EStG14, Paragraph 2, Tz 142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150151.X01Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
03.04.2017