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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;Rechtssatz
Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, 2008/15/0236, mwN). Für den Beschwerdefall ist von Bedeutung, dass die Tätigkeit des Abgabepflichtigen in der Öffentlichkeitsarbeit besteht. Dabei soll er Journalisten und anderen Medienvertretern Informationen über das Unternehmen seines Arbeitgebers liefern. Die Kommunikation mit den Medien findet zu einem wesentlichen Teil über Telefon und Internet statt und kann somit grundsätzlich auch vom Arbeitszimmer aus hergestellt werden. Auch die Organisation einer Veranstaltung, die nicht mit deren Moderation oder einem Vortrag im Rahmen der Veranstaltung gleichzusetzen ist, kann vom Arbeitszimmer aus erfolgen. Das gilt auch für das Erstellen von Presseaussendungen. Solcherart trifft es nicht zu, dass der vom Abgabepflichtigen ausgeübten Berufstätigkeit ein materieller Schwerpunkt im Sinne der obenstehenden Ausführungen zukäme. Das hat zur Folge, dass die Bestimmung des Mittelpunktes im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nach zeitlichen Komponenten zu erfolgen hat.Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, 2008/15/0236, mwN). Für den Beschwerdefall ist von Bedeutung, dass die Tätigkeit des Abgabepflichtigen in der Öffentlichkeitsarbeit besteht. Dabei soll er Journalisten und anderen Medienvertretern Informationen über das Unternehmen seines Arbeitgebers liefern. Die Kommunikation mit den Medien findet zu einem wesentlichen Teil über Telefon und Internet statt und kann somit grundsätzlich auch vom Arbeitszimmer aus hergestellt werden. Auch die Organisation einer Veranstaltung, die nicht mit deren Moderation oder einem Vortrag im Rahmen der Veranstaltung gleichzusetzen ist, kann vom Arbeitszimmer aus erfolgen. Das gilt auch für das Erstellen von Presseaussendungen. Solcherart trifft es nicht zu, dass der vom Abgabepflichtigen ausgeübten Berufstätigkeit ein materieller Schwerpunkt im Sinne der obenstehenden Ausführungen zukäme. Das hat zur Folge, dass die Bestimmung des Mittelpunktes im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 nach zeitlichen Komponenten zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150104.X01Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017