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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §1 Abs1 Z2 idF 2003/I/134;Rechtssatz
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 134/2003 wurde - für Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen - die Regelung des § 3 Abs. 2 (und § 3a Abs. 1a) UStG 1994 eingeführt und § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 geändert. Nach § 3 Abs. 2 dritter Teilstrich UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen "für jede andere unentgeltliche Zuwendung", sohin auch dann, wenn kein außerunternehmerischer Zweck gegeben ist (vgl. RdW 2010/190, 179).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003, wurde - für Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen - die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, (und Paragraph 3 a, Absatz eins a,) UStG 1994 eingeführt und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1994 geändert. Nach Paragraph 3, Absatz 2, dritter Teilstrich UStG 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003, ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen "für jede andere unentgeltliche Zuwendung", sohin auch dann, wenn kein außerunternehmerischer Zweck gegeben ist vergleiche RdW 2010/190, 179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150055.X02Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017