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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Wie Sulz/Oberkleiner, SWK 2011, S 900, zutreffend aufzeigen, dienen auch die Zu- und Abschläge aus dem rechnerisch doppelten Wechsel der Gewinnermittlung dazu, Steuerlastverschiebungen zu vermeiden. Es mag zutreffen, dass die Ausgleichsposten iSd § 29 Abs. 1 Z 2 UmgrStG nur für stille Reserven im klassischen Sinn gebildet werden. Da aber die in Rede stehenden Zu- und Abschläge in gleicher Weise den Zweck haben, Steuerlastverschiebungen zu vermeiden, muss die Wertungsentscheidung, welche der Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Z 2 UmgrStG in zeitlicher Hinsicht für Ausgleichposten getroffen hat, in gleicher Weise auf diese Zu- und Abschläge zur Anwendung kommen.Wie Sulz/Oberkleiner, SWK 2011, S 900, zutreffend aufzeigen, dienen auch die Zu- und Abschläge aus dem rechnerisch doppelten Wechsel der Gewinnermittlung dazu, Steuerlastverschiebungen zu vermeiden. Es mag zutreffen, dass die Ausgleichsposten iSd Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, UmgrStG nur für stille Reserven im klassischen Sinn gebildet werden. Da aber die in Rede stehenden Zu- und Abschläge in gleicher Weise den Zweck haben, Steuerlastverschiebungen zu vermeiden, muss die Wertungsentscheidung, welche der Gesetzgeber in Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, UmgrStG in zeitlicher Hinsicht für Ausgleichposten getroffen hat, in gleicher Weise auf diese Zu- und Abschläge zur Anwendung kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150046.X06Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017