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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Auch der gegenständliche Fall der Realteilung unter Aufrechterhaltung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Totalgewinngleichheit zu prüfen. Es ergibt sich nur durch den Ansatz der Zu-/Abschläge beim Wechsel zwischen den Gewinnermittungen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 EStG 1988 die Übereinstimmung mit den Resultaten einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Der Grundsatz der Totalgewinngleichheit zwingt daher zur Vornahme der Zu-/Abschläge. Daran ändert nichts, dass - im Hinblick auf die durchgehende Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 - kein Fall des § 4 Abs. 10 Z 1 EStG 1988 vorliegt, weil diese Bestimmung (insbesondere im Hinblick auf ihren zweiten und dritten Satz) nicht auf den Fall eines Wechsels und unmittelbaren Rückwechsels auf denselben Stichtag abstellt. In der Literatur wird weitgehend einhellig ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die genannten Zu- und Abschläge anzusetzen sind. Sie werden dabei als rechnerisch doppelter Wechsel der Gewinnermittlung (von § 4 Abs. 3 auf § 4 Abs. 1 und wiederum auf § 4 Abs. 3 EStG 1988) bezeichnet, der bewirkt, dass lediglich die saldierten Beträge aus diesen beiden Wechselvorgängen steuerlich zum Ansatz zu bringen sind (vgl. Kofler, UmgrstG, § 27 Tz 102ff mwN; Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG4, § 30 Tz 7; Walter, Umgründungssteuerrecht9, Rz 764; Hammerl, in Fraberger/Hirschler/Kanduth-Kristen/Ludwig/Mayr (Hrsg.), Handbuch der Sonderbilanzen II, 220). Die steuerliche Auswirkung ergebe sich auf Grund der unterschiedlichen Verteilung der beiden Stufen des doppelten Wechsels: Die erste erfolge nach dem Verhältnis der Erfolgsbeteiligung in der Personengesellschaft, die zweite nach Maßgabe der in die Nachfolgebetriebe übernommenen (für einen Übergangsgewinn relevanten) Werte.Auch der gegenständliche Fall der Realteilung unter Aufrechterhaltung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Totalgewinngleichheit zu prüfen. Es ergibt sich nur durch den Ansatz der Zu-/Abschläge beim Wechsel zwischen den Gewinnermittungen nach Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 die Übereinstimmung mit den Resultaten einer Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988. Der Grundsatz der Totalgewinngleichheit zwingt daher zur Vornahme der Zu-/Abschläge. Daran ändert nichts, dass - im Hinblick auf die durchgehende Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 - kein Fall des Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer eins, EStG 1988 vorliegt, weil diese Bestimmung (insbesondere im Hinblick auf ihren zweiten und dritten Satz) nicht auf den Fall eines Wechsels und unmittelbaren Rückwechsels auf denselben Stichtag abstellt. In der Literatur wird weitgehend einhellig ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die genannten Zu- und Abschläge anzusetzen sind. Sie werden dabei als rechnerisch doppelter Wechsel der Gewinnermittlung (von Paragraph 4, Absatz 3, auf Paragraph 4, Absatz eins und wiederum auf Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988) bezeichnet, der bewirkt, dass lediglich die saldierten Beträge aus diesen beiden Wechselvorgängen steuerlich zum Ansatz zu bringen sind vergleiche Kofler, UmgrstG, Paragraph 27, Tz 102ff mwN; Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG4, Paragraph 30, Tz 7; Walter, Umgründungssteuerrecht9, Rz 764; Hammerl, in Fraberger/Hirschler/Kanduth-Kristen/Ludwig/Mayr (Hrsg.), Handbuch der Sonderbilanzen römisch zwei, 220). Die steuerliche Auswirkung ergebe sich auf Grund der unterschiedlichen Verteilung der beiden Stufen des doppelten Wechsels: Die erste erfolge nach dem Verhältnis der Erfolgsbeteiligung in der Personengesellschaft, die zweite nach Maßgabe der in die Nachfolgebetriebe übernommenen (für einen Übergangsgewinn relevanten) Werte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150046.X04Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017