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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1967 §4;Rechtssatz
Im EStG 1972 und in den Vorgängergesetzen waren die steuerlichen Folgen des Wechsels der Gewinnermittlungsart nicht ausdrücklich geregelt. Mit dem EStG 1988 wurde in § 4 Abs. 10 Z 1 im Wesentlichen die seinerzeit bereits bestehende Lehre und Judikatur zu den steuerlichen Auswirkungen des Wechsels verankert (vgl. ErlRV zum EStG 1988, in Hofstätter/Reichel, IA, 30). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Vorgängergesetzen des EStG 1988 zu Recht erkannt, dass sich der Ansatz eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes als steuerliche Folge des Wechsels aus den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts ergibt. Der Grund für die Vornahme von Zu- und Abschlägen beim Übergang von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich und vice versa besteht darin, zu verhindern, dass auf die Dauer steuerlich relevante Vermögensmehrungen entweder überhaupt nicht oder doppelt erfasst werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 1972, 2132/71, VwSlg 4360 F/1972, sowie Jiresch/Fasching/Langer, EStG 1967, Wien 1970, 115ff).Im EStG 1972 und in den Vorgängergesetzen waren die steuerlichen Folgen des Wechsels der Gewinnermittlungsart nicht ausdrücklich geregelt. Mit dem EStG 1988 wurde in Paragraph 4, Absatz 10, Ziffer eins, im Wesentlichen die seinerzeit bereits bestehende Lehre und Judikatur zu den steuerlichen Auswirkungen des Wechsels verankert vergleiche ErlRV zum EStG 1988, in Hofstätter/Reichel, IA, 30). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Vorgängergesetzen des EStG 1988 zu Recht erkannt, dass sich der Ansatz eines Übergangsgewinnes bzw. -verlustes als steuerliche Folge des Wechsels aus den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts ergibt. Der Grund für die Vornahme von Zu- und Abschlägen beim Übergang von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich und vice versa besteht darin, zu verhindern, dass auf die Dauer steuerlich relevante Vermögensmehrungen entweder überhaupt nicht oder doppelt erfasst werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 1972, 2132/71, VwSlg 4360 F/1972, sowie Jiresch/Fasching/Langer, EStG 1967, Wien 1970, 115ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150046.X02Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017