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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24;Rechtssatz
Ermittelt eine Personengesellschaft den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG 1988, ist im Falle einer Realteilung nach Art. V (§§ 27 ff) UmgrStG eine Bilanz nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG 1988 auf den Teilungsstichtag zu erstellen. Ermitteln die Nachfolgeunternehmer den Gewinn ebenfalls nach § 4 Abs. 3 EStG 1988, erfolgt sohin durchgehend die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, tritt kein tatsächlicher Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich mit anschließendem Rückwechsel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 24 Tz 173). Die Bilanz auf den Teilungsstichtag hat in diesem Fall nur den Charakter einer Momentaufnahme des übertragenen Vermögens zum Zweck seiner exakten Erfassung und zum Zweck der Ermittlung von Voraussetzungen der Realteilung nach Art. V UmgrStG (vgl. nochmals Quantschigg/Schuch, aaO). Einer solchen Bilanz wird lediglich "Statuscharakter" beigemessen (vgl. Sulz/Oberkleiner, SWK 201, S 899f; Mühlehner, in Hügel/Mühlehner/Hirschler, UmgrStG, § 29 Rz 26;Ermittelt eine Personengesellschaft den Gewinn nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988, ist im Falle einer Realteilung nach Artikel römisch fünf, (Paragraphen 27, ff) UmgrStG eine Bilanz nach den Grundsätzen des Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 auf den Teilungsstichtag zu erstellen. Ermitteln die Nachfolgeunternehmer den Gewinn ebenfalls nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988, erfolgt sohin durchgehend die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, tritt kein tatsächlicher Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich mit anschließendem Rückwechsel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ein vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 24, Tz 173). Die Bilanz auf den Teilungsstichtag hat in diesem Fall nur den Charakter einer Momentaufnahme des übertragenen Vermögens zum Zweck seiner exakten Erfassung und zum Zweck der Ermittlung von Voraussetzungen der Realteilung nach Artikel römisch fünf, UmgrStG vergleiche nochmals Quantschigg/Schuch, aaO). Einer solchen Bilanz wird lediglich "Statuscharakter" beigemessen vergleiche Sulz/Oberkleiner, SWK 201, S 899f; Mühlehner, in Hügel/Mühlehner/Hirschler, UmgrStG, Paragraph 29, Rz 26;
Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG4, § 27 Rz 32; Kofler, UmgrStrG § 27 Rz 102).Wundsam/Zöchling/Huber/Kuhn, UmgrStG4, Paragraph 27, Rz 32; Kofler, UmgrStrG Paragraph 27, Rz 102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150046.X01Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017