RS Vwgh 2013/7/25 2011/15/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §96;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979, zum AVG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 und somit, ohne auf eine spezielle Regelung in § 18 Abs. 4 AVG idF der genannten Novelle betreffend "vervielfältigte " Ausfertigungen zu rekurrieren, ausgesprochen, dass es zulässig ist, bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift gleichfalls zu vervielfältigen. Die Ausfertigung müsse bloß einwandfrei erkennen lassen, dass der betreffende Namenszug im Original angebracht worden ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, 85/18/0004). Eine andere Sichtweise gebietet sich auch nicht im Anwendungsbereich der BAO. Im Übrigen hat die Weiterentwicklung der Kopiertechnik zur Folge, dass dem Laien die Unterscheidung zwischen Original und Kopie vielfach nur mehr schwer möglich ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979, zum AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, und somit, ohne auf eine spezielle Regelung in Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung der genannten Novelle betreffend "vervielfältigte " Ausfertigungen zu rekurrieren, ausgesprochen, dass es zulässig ist, bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift gleichfalls zu vervielfältigen. Die Ausfertigung müsse bloß einwandfrei erkennen lassen, dass der betreffende Namenszug im Original angebracht worden ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, 85/18/0004). Eine andere Sichtweise gebietet sich auch nicht im Anwendungsbereich der BAO. Im Übrigen hat die Weiterentwicklung der Kopiertechnik zur Folge, dass dem Laien die Unterscheidung zwischen Original und Kopie vielfach nur mehr schwer möglich ist.

Schlagworte

Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011150005.X03

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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