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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979, zum AVG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 und somit, ohne auf eine spezielle Regelung in § 18 Abs. 4 AVG idF der genannten Novelle betreffend "vervielfältigte " Ausfertigungen zu rekurrieren, ausgesprochen, dass es zulässig ist, bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift gleichfalls zu vervielfältigen. Die Ausfertigung müsse bloß einwandfrei erkennen lassen, dass der betreffende Namenszug im Original angebracht worden ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, 85/18/0004). Eine andere Sichtweise gebietet sich auch nicht im Anwendungsbereich der BAO. Im Übrigen hat die Weiterentwicklung der Kopiertechnik zur Folge, dass dem Laien die Unterscheidung zwischen Original und Kopie vielfach nur mehr schwer möglich ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, 1817/78, VwSlg 5423 F/1979, zum AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, und somit, ohne auf eine spezielle Regelung in Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung der genannten Novelle betreffend "vervielfältigte " Ausfertigungen zu rekurrieren, ausgesprochen, dass es zulässig ist, bei einem im Vervielfältigungsverfahren ausgefertigten Bescheid die Unterschrift gleichfalls zu vervielfältigen. Die Ausfertigung müsse bloß einwandfrei erkennen lassen, dass der betreffende Namenszug im Original angebracht worden ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1985, 85/18/0004). Eine andere Sichtweise gebietet sich auch nicht im Anwendungsbereich der BAO. Im Übrigen hat die Weiterentwicklung der Kopiertechnik zur Folge, dass dem Laien die Unterscheidung zwischen Original und Kopie vielfach nur mehr schwer möglich ist.
Schlagworte
UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150005.X03Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013