RS Vwgh 2013/7/25 2011/15/0005

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Veröffentlicht am 25.07.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unter anderem nur zulässig, "soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen". Eine solche Verfahrensvorschrift stellt die Regelung des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz dar, wonach, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Zustellverfügung der Behörde auf diesen zu lauten hat.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unter anderem nur zulässig, "soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen". Eine solche Verfahrensvorschrift stellt die Regelung des Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz dar, wonach, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Zustellverfügung der Behörde auf diesen zu lauten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011150005.X02

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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