Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unter anderem nur zulässig, "soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen". Eine solche Verfahrensvorschrift stellt die Regelung des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz dar, wonach, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Zustellverfügung der Behörde auf diesen zu lauten hat.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unter anderem nur zulässig, "soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen". Eine solche Verfahrensvorschrift stellt die Regelung des Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz dar, wonach, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Zustellverfügung der Behörde auf diesen zu lauten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011150005.X02Im RIS seit
19.08.2013Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013