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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §6 Abs1 Z12;Rechtssatz
Nach § 6 Abs. 1 Z 12 UStG 1994 sind steuerfrei u.a. die Umsätze aus den von Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen und Kursen wissenschaftlicher, unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Der Begriff Volksbildungsverein ist kein Rechtsbegriff. Nach der Verkehrsauffassung beinhaltet der Begriff der Volksbildung die Belehrung mit zur Allgemeinbildung zählendem Wissen, aber auch die Vermittlung von allgemeinbildenden Kenntnissen und technischen Fertigkeiten für breite Kreise der Bevölkerung. Das inkludiert sowohl den Entfall von Zutrittsschranken formeller Art als auch tragbare Entgelte. Volksbildungsvereine sind Vereine, die - wie Volkshochschulen - dieses Ziel insgesamt oder doch in einem wesentlichen Ausschnitt verfolgen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 322). Zu den Voraussetzungen eines Volksbildungsvereines gehört es, dass er Bildungsleistungen der breiten Öffentlichkeit anbietet. Ob der abgabepflichtige Verein nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung und der gegebenen Satzung diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Abgabenbehörde nicht ausreichend geprüft. Sie setzt sich nicht damit auseinander, ob die Regelungen der Satzung darüber, wer Leistungen beziehen kann, eine tatsächliche Zugangsschranke bewirken. Es fehlen auch konkrete Feststellungen, dass die Preisgestaltung in Bezug auf die angebotene Leistung unangemessen gestaltet war.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 12, UStG 1994 sind steuerfrei u.a. die Umsätze aus den von Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen und Kursen wissenschaftlicher, unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Der Begriff Volksbildungsverein ist kein Rechtsbegriff. Nach der Verkehrsauffassung beinhaltet der Begriff der Volksbildung die Belehrung mit zur Allgemeinbildung zählendem Wissen, aber auch die Vermittlung von allgemeinbildenden Kenntnissen und technischen Fertigkeiten für breite Kreise der Bevölkerung. Das inkludiert sowohl den Entfall von Zutrittsschranken formeller Art als auch tragbare Entgelte. Volksbildungsvereine sind Vereine, die - wie Volkshochschulen - dieses Ziel insgesamt oder doch in einem wesentlichen Ausschnitt verfolgen vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 6, Tz 322). Zu den Voraussetzungen eines Volksbildungsvereines gehört es, dass er Bildungsleistungen der breiten Öffentlichkeit anbietet. Ob der abgabepflichtige Verein nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung und der gegebenen Satzung diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Abgabenbehörde nicht ausreichend geprüft. Sie setzt sich nicht damit auseinander, ob die Regelungen der Satzung darüber, wer Leistungen beziehen kann, eine tatsächliche Zugangsschranke bewirken. Es fehlen auch konkrete Feststellungen, dass die Preisgestaltung in Bezug auf die angebotene Leistung unangemessen gestaltet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150082.X03Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013