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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §93;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0011 E 25. Juli 2013Rechtssatz
Wie die Höhe des Kapitalertrags im Fall der Nullkuponanleihen zu ermitteln ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Der Kapitalertrag ist daher nach jener Methode zu ermitteln, die den wirtschaftlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Die Ermittlung des jeweiligen (inneren) Wertes einer Nullkuponanleihe (oder deren Rendite) erfolgt unzweifelhaft mit finanzmathematischen Methoden (Zinseszinsrechnung; vgl. etwa Schiestl, Nullkuponanleihen in Österreich, ÖBA 1991, 114 ff). Da der Kapitalertrag bei Nullkuponanleihen gerade in der Differenz zwischen diesem inneren Wert (zum Zeitpunkt des Ankaufs bzw. zum Zeitpunkt der Veräußerung) und dem Emissionswert besteht, ist auch der Kapitalertrag, um dem Gebot, den wirtschaftlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen, finanzmathematisch zu ermitteln.Wie die Höhe des Kapitalertrags im Fall der Nullkuponanleihen zu ermitteln ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Der Kapitalertrag ist daher nach jener Methode zu ermitteln, die den wirtschaftlichen Verhältnissen am nächsten kommt. Die Ermittlung des jeweiligen (inneren) Wertes einer Nullkuponanleihe (oder deren Rendite) erfolgt unzweifelhaft mit finanzmathematischen Methoden (Zinseszinsrechnung; vergleiche etwa Schiestl, Nullkuponanleihen in Österreich, ÖBA 1991, 114 ff). Da der Kapitalertrag bei Nullkuponanleihen gerade in der Differenz zwischen diesem inneren Wert (zum Zeitpunkt des Ankaufs bzw. zum Zeitpunkt der Veräußerung) und dem Emissionswert besteht, ist auch der Kapitalertrag, um dem Gebot, den wirtschaftlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen, finanzmathematisch zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150012.X08Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017