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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BWG 1993 §38 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0011 E 25. Juli 2013Rechtssatz
Gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen und sodann an das Finanzamt abzuführen. Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer unter näher genannten Voraussetzungen "ausnahmsweise" vorzuschreiben. Im Hinblick auf das Bankgeheimnis (§ 38 Abs. 5 BWG) wird im Allgemeinen in den Fällen, in denen eine Bank zum Steuerabzug verpflichtet ist, eine Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gegenüber dem Empfänger der Kapitalerträge nicht in Frage kommen (vgl. Schönstein, SWK 1988, Seite 320: "undenkbar").Gemäß Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988 hat der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen und sodann an das Finanzamt abzuführen. Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer unter näher genannten Voraussetzungen "ausnahmsweise" vorzuschreiben. Im Hinblick auf das Bankgeheimnis (Paragraph 38, Absatz 5, BWG) wird im Allgemeinen in den Fällen, in denen eine Bank zum Steuerabzug verpflichtet ist, eine Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gegenüber dem Empfänger der Kapitalerträge nicht in Frage kommen vergleiche Schönstein, SWK 1988, Seite 320: "undenkbar").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150012.X05Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017