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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §95 Abs4 Z3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/15/0011 E 25. Juli 2013Rechtssatz
Nach der nunmehr rückwirkend auf den Sachverhalt anwendbaren Rechtslage (§ 95 Abs. 7 EStG 1988) hat durch die kuponauszahlende Stelle eine Gutschrift von Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 4 Z 3 bei Übernahme eines Wertpapiers durch diese kuponauszahlende Stelle zur Verwahrung und Verwaltung zu erfolgen. Nach der ebenfalls nunmehr rückwirkend auf die Streitjahre 1998 und 1999 anwendbaren Rechtslage gelten Entnahmen aus dem Depot als Veräußerung. Der zum Abzug Verpflichtete (hier die kuponauszahlende Stelle) hat daher die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung - hier der Entnahme aus dem Depot - abzuführen. Der Gesetzgeber geht hiebei offenkundig von einer weitgehenden Parallelität von "kuponauszahlender Stelle" und "Depot" aus (vgl. Jakom/Marschner, EStG 2009, § 95 Tz 13 und 31). Der Wegfall der kuponauszahlenden Stelle (bzw. die Meldung darüber) galt aber bereits nach der Stammfassung des § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 - als Eintritt eines Umstandes, der die Abzugspflicht beendete - als Veräußerung.Nach der nunmehr rückwirkend auf den Sachverhalt anwendbaren Rechtslage (Paragraph 95, Absatz 7, EStG 1988) hat durch die kuponauszahlende Stelle eine Gutschrift von Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Absatz 4, Ziffer 3, bei Übernahme eines Wertpapiers durch diese kuponauszahlende Stelle zur Verwahrung und Verwaltung zu erfolgen. Nach der ebenfalls nunmehr rückwirkend auf die Streitjahre 1998 und 1999 anwendbaren Rechtslage gelten Entnahmen aus dem Depot als Veräußerung. Der zum Abzug Verpflichtete (hier die kuponauszahlende Stelle) hat daher die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung - hier der Entnahme aus dem Depot - abzuführen. Der Gesetzgeber geht hiebei offenkundig von einer weitgehenden Parallelität von "kuponauszahlender Stelle" und "Depot" aus vergleiche Jakom/Marschner, EStG 2009, Paragraph 95, Tz 13 und 31). Der Wegfall der kuponauszahlenden Stelle (bzw. die Meldung darüber) galt aber bereits nach der Stammfassung des Paragraph 95, Absatz 4, Ziffer 3, EStG 1988 - als Eintritt eines Umstandes, der die Abzugspflicht beendete - als Veräußerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150012.X02Im RIS seit
17.09.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017