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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2349/54 E 30. Mai 1956 VwSlg 4082 A/1956 RS 2Stammrechtssatz
Wurde ein verwaltungsbehördlicher Bescheid später berichtigt und ist erst aus der berichtigten Fassung des Bescheides zu erkennen, daß oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Betroffenen bedeutet, dann eröffnet dies die Möglichkeit, mit einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheides in seiner berichtigten Fassung zu begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010130003.X02Im RIS seit
06.09.2013Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016