RS Vwgh 2013/7/31 2010/13/0003

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Veröffentlicht am 31.07.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2349/54 E 30. Mai 1956 VwSlg 4082 A/1956 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde ein verwaltungsbehördlicher Bescheid später berichtigt und ist erst aus der berichtigten Fassung des Bescheides zu erkennen, daß oder in welchem Ausmaß dieser einen Eingriff in die Rechte oder rechtlichen Interessen des Betroffenen bedeutet, dann eröffnet dies die Möglichkeit, mit einem Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Berichtigungsbescheid nicht nur die Überprüfung der Zulässigkeit der Berichtigung, sondern auch die Überprüfung des Bescheides in seiner berichtigten Fassung zu begehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010130003.X02

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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